Norm
ABGB §1313a IRechtssatz
Der Geschäftsherr haftet nach § 1313a ABGB zwar nicht für alle Akte seines Erfüllungsgehilfen; seine Haftung ist aber jedenfalls für jene typischen nachteiligen Folgen gegeben, die mit dem Einsatz eines Gehilfen zu erwarten sind.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0028483Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
31.07.2015