RS OGH 1987/3/26 7Ob557/87, 6Ob741/88, 8Ob627/92, 2Ob31/98t, 4Ob193/18p, 6Ob221/19x

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 26.03.1987
beobachten
merken

Norm

EheG §61 Abs2

Rechtssatz

War ein wesentlicher Grund für die Zerrüttung der Ehe das Verhalten des mit der geistigen Störung behafteten Ehepartners, wäre es grob unbillig, dieses Verhalten völlig außer Acht zu lassen und die Ehe auf eine Art zu scheiden, die den Kläger so stellt als hätte sein Gegner sich einer auf alleiniges Verschulden des Klägers gestützten Klage Erfolg gehabt. In einem solchen Fall wäre eine einseitige Schuldfestsetzung grob unbillig und hat daher zu unterbleiben.

Entscheidungstexte

  • 7 Ob 557/87
    Entscheidungstext OGH 26.03.1987 7 Ob 557/87
  • 6 Ob 741/88
    Entscheidungstext OGH 12.01.1989 6 Ob 741/88
  • 8 Ob 627/92
    Entscheidungstext OGH 15.10.1992 8 Ob 627/92
  • 2 Ob 31/98t
    Entscheidungstext OGH 26.02.1998 2 Ob 31/98t
    Auch; Beisatz: Nicht nur ein Verschuldensantrag, sondern auch eine Widerklage kann daher rechtsmißbräuchlich sein, wenn das Verhalten des beklagten Ehegatten zur Zerrüttung der Ehe ebenso oder noch schwerer beigetragen hat wie das Verhalten des Klägers. In einem solchen Fall wäre die Ehe gemäß § 50 EheG (ohne Verschuldensausspruch) zu scheiden und die Widerklage abzuweisen. (T1)
  • 4 Ob 193/18p
    Entscheidungstext OGH 23.10.2018 4 Ob 193/18p
  • 6 Ob 221/19x
    Entscheidungstext OGH 27.11.2019 6 Ob 221/19x
    Beisatz: Auch dies ist eine Einzelfallentscheidung und gilt auch im Zusammenhang mit § 61 Abs 3 EheG. (T2)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0057224

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

17.02.2020
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten