Norm
EheG §61 Abs2Rechtssatz
War ein wesentlicher Grund für die Zerrüttung der Ehe das Verhalten des mit der geistigen Störung behafteten Ehepartners, wäre es grob unbillig, dieses Verhalten völlig außer Acht zu lassen und die Ehe auf eine Art zu scheiden, die den Kläger so stellt als hätte sein Gegner sich einer auf alleiniges Verschulden des Klägers gestützten Klage Erfolg gehabt. In einem solchen Fall wäre eine einseitige Schuldfestsetzung grob unbillig und hat daher zu unterbleiben.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0057224Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
17.02.2020