Norm
AHG §1 BbRechtssatz
Soweit einer Privatschule Öffentlichkeitsrecht verliehen wurde, wurde an ihre Organe hoheitliche Befugnisse wie die Ausstellung von Zeugnissen, die Abhaltung von Prüfungen, die Ausbildung von Lehramtsanwärtern und die Vollziehung der geltenden Schulrechtsvorschriften übertragen. Nur in diesem Rahmen handeln die Organe der Privatschulden mit Öffentlichkeitsrecht ebenso in Vollziehung der Gesetze wie die Lehrer öffentlicher Schulen. Die mangelnde Verwahrung bzw Kennzeichnung eines ätzenden Entkalkungsmittels durch den aufsichtführenden Lehrer gehört aber dem Bereich der Wirtschaftsverwaltung an.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0049863Dokumentnummer
JJR_19870326_OGH0002_0070OB00723_8600000_003