Norm
StGB §205 Abs2Rechtssatz
Deliktsobjekt des § 205 (Abs 2) StGB ist unter anderem, wem wegen - wenn auch nur leichtgradigen - Schwachsinns die Diskretionsfähigkeit oder Dispositionsfähigkeit in sexueller Beziehung abgeht. Letztere fehlt, wenn das Opfer nicht in der Lage ist, durch verstandesmäßige Erwägungen über den eigenen Körper in geschlechtlicher Hinsicht zu verfügen und dem an es gestellten Verlangen (nach Duldung unzüchtiger Handlungen) mit freier Entscheidung zu begegnen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0095091Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
22.01.2019