Norm
EheG §49 A1cRechtssatz
Wiederholte grundlose Beschimpfungen begründen ebenso eine schwere Eheverfehlung nach dieser Gesetzesstelle wie die Verletzung der Verpflichtung zu anständigen Begegnung zwischen Ehegatten überhaupt.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0056711Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
25.10.2021