Norm
EheG §82 Abs1 Z3Rechtssatz
Ein aus ehelichen Ersparnissen angeschafftes Unternehmen und Anteile an einem solchen unterliegen nicht der Aufteilung. Dies gilt auch für den Fall, dass aus dem Erlös eines Unternehmens eines Ehegatten ein anderes Unternehmen erworben wird. Wird aber der Erlös aus der Veräußerung eines Unternehmens oder von Unternehmensanteilen nicht zur Anschaffung eines neuen Unternehmens verwendet oder in ein anderes Unternehmen investiert, so gehört der Veräußerungserlös, insoweit er zur Zeit der Aufhebung der ehelichen Gemeinschaft noch vorhanden ist, zu den ehelichen Ersparnissen im Sinne des § 81 Abs 3 EheG. Dem Surrogationsgedanken entsprechend zählen aber jene Wertanlagen zu den ehelichen Ersparnissen, die aus dem Veräußerungserlös angeschafft wurden und nicht als Unternehmen im Sinne des § 82 Abs 1 Z 3 und 4 EheG anzusehen sind.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0057567Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
21.06.2021