Norm
FinStrG §11Rechtssatz
Unmittelbarer Täter im Sinn des § 11 erster Fall FinStrG - und daher auch Mittäter - kann nur derjenige sein, den eine abgabenrechtliche Offenlegungspflicht und Wahrheitspflicht trifft. In einer sonstigen Täterschaftsform (Bestimmungstäterschaft oder Beitragstäterschaft: § 11 zweiter oder dritter Fall FinStrG) kann auch ein Nichtabgabepflichtiger ein Finanzvergehen begehen. Ein bloßes Wissen um die vorsätzliche Abgabenhinterziehung begründet jedoch keine Beitragstäterschaft des (fallweise) im Betrieb seiner Ehegattin mitarbeitenden Nichtabgabepflichtigen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0086880Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
13.12.2021