- 8 Ob 653/86
- 4 Ob 533/87
Vgl auch; Beisatz: Hier: (Auch) Wertverminderung durch Benützung des Hausrates berücksichtigt. (T1)
- 6 Ob 552/88
- 8 Ob 613/88
Auch; nur: Bewertungsstichtag für das zur Zeit der Aufhebung der ehelichen Lebensgemeinschaft vorhandene, der Aufteilung unterliegende Vermögen ist der Zeitpunkt der Entscheidung erster Instanz. (T2)
- 8 Ob 576/88
- 8 Ob 1510/92
Entscheidungstext OGH 12.03.1992 8 Ob 1510/92
nur T2; Beis wie T1
- 6 Ob 522/92
- 7 Ob 1642/92
Entscheidungstext OGH 15.10.1992 7 Ob 1642/92
- 1 Ob 514/94
Auch
- 5 Ob 503/96
Vgl auch; Beisatz: Im Rahmen des Aufteilungsverfahrens ist von einem im Wege der Schätzung ermittelten Verkehrswert einer Liegenschaft und nicht von einem allenfalls im Rahmen eines Zwangsversteigerungsverfahrens erzielten Meistbot auszugehen; es ist zwar richtig, dass im Wege der Schätzung immer nur ein bloß annähernd richtiger Wert der geschätzten Sache erhoben werden kann. Der so ermittelte Schätzwert kommt - wenn man die sich aus mehreren Schätzgutachten ergebende kontinuierliche Wertsteigerung berücksichtigt - im Allgemeinen dem wahren Wert der Liegenschaft nicht weniger nahe als der bei einem tatsächlichen Verkauf oder gar bei einer Veräußerung im Wege der Zwangsversteigerung, bei der erfahrungsgemäß häufig nur unter dem wahren Wert liegende Meistbote erzielt werden, erreichbaren Preis. (T3)
- 1 Ob 2245/96w
Entscheidungstext OGH 28.01.1997 1 Ob 2245/96w
Auch; nur T2; Beisatz: Maßgebender Zeitpunkt für die Feststellung des Verkehrswerts des ehelichen Gebrauchsvermögens ist jener der Aufteilung, somit hier des Schlusses der Verhandlung erster Instanz, weil die Ehegatten nur so angemessen an Wertveränderungen teilnehmen. (T4)
- 4 Ob 208/01v
Vgl auch; Beis wie T4; Beisatz: Es ist zu unterscheiden, ob die Wertsteigerung des gemeinsamen Guts aus der Sache selbst (zum Beispiel durch Änderung der Marktverhältnisse und dadurch bedingte Preiserhöhungen), somit aus Umständen entstanden ist, die nicht auf Arbeitsleistungen oder Investitionen der Ehegatten zurückzuführen sind - in diesem Fall ist die Aufteilung des Werts (Mehrwerts) nach den Wertverhältnissen der von den Ehegatten jeweils eingebrachten Güter im Einbringungszeitpunkt vorzunehmen -, oder ob die Wertsteigerung ihre Ursache in Arbeitsleistungen (oder Investitionen) der Ehegatten hat, in welchem Fall es dann, wenn beide in gleicher Weise zur Werterhöhung beigetragen haben und eine andere Vereinbarung nicht getroffen wurde, sachgerecht ist, den aus der Arbeitsleistung (Investition) entstandenen Mehrwert auf beide Ehegatten zu gleichen Teilen aufzuteilen. Auf diese Weise wird erreicht, dass jener Ehegatte, der allein Sachgüter in die Gemeinschaft eingebracht hatte, nicht auch jenen Wertzuwachs erhält, der durch die Arbeitsleistung des anderen Ehegatten bewirkt wurde, und der andere (durch seine Arbeitsleistung, nicht aber durch Sacheinlage zum Vermögenszuwachs beitragende) Ehegatte im Umfang dieser Leistung auch am dadurch bewirkten Zugewinn angemessen teilnimmt. (T5)
- 8 Ob 202/02t
nur T2; Beisatz: Ausgenommen sind Wertveränderungen, die nur einem Ehegatten zuzurechnen sind. (T6)
Beisatz: Maßgeblich ist der Verkehrswert zum Zeitpunkt der Entscheidung und nicht der Verkaufspreis einer von einem Teil ohne Wissen des anderen Ehegatten veräußerten Liegenschaft. (T7)
- 3 Ob 187/07g
Auch; nur T2
- 1 Ob 36/09i
Auch; nur T2; Beis wie T4
- 7 Ob 74/09x
Auch; nur T2
- 9 Ob 49/10m
nur T2
- 1 Ob 57/11f
Auch; Veröff: SZ 2011/44
- 1 Ob 191/12p
Entscheidungstext OGH 11.10.2012 1 Ob 191/12p
Vgl auch; Beis wie T5
- 1 Ob 158/12k
Entscheidungstext OGH 11.10.2012 1 Ob 158/12k
Auch
- 1 Ob 233/12i
Entscheidungstext OGH 31.01.2013 1 Ob 233/12i
Auch; nur T2; Veröff: SZ 2013/14
- 1 Ob 241/13t
Entscheidungstext OGH 24.04.2014 1 Ob 241/13t
Auch
- 1 Ob 187/14b
Entscheidungstext OGH 19.03.2015 1 Ob 187/14b
- 1 Ob 266/15x
Entscheidungstext OGH 25.02.2016 1 Ob 266/15x
Vgl
- 1 Ob 182/16w
Entscheidungstext OGH 23.11.2016 1 Ob 182/16w
Vgl auch; Beis wie T4; Beisatz: Hier: Verbindlichkeiten. (T8)
- 1 Ob 188/16b
- 1 Ob 53/17a
Entscheidungstext OGH 26.04.2017 1 Ob 53/17a
Beisatz: Dies gilt gleichermaßen für solche Erträgnisse, die ohne nennenswerte Mühe aus der gemeinschaftlichen Sache von einem Ehegatten bezogen werden, wie etwa Früchte (Erträgnisse) einer während aufrechter ehelicher Lebensgemeinschaft erworbenen Liegenschaft (so schon
1 Ob 57/11f). (T9)
Beisatz: Hier: Mieteinkünfte aus einer während der ehelichen Lebensgemeinschaft erworbenen und im Eigentum eines Ehegatten stehenden Liegenschaft, die im Zeitraum nach Aufhebung der ehelichen Gemeinschaft bezogen wurden und zur Rückzahlung konnexer Kreditverbindlichkeiten (§ 81 Abs 1 Satz 1 EheG) verwendet wurden. (T10)
- 1 Ob 58/17m
Entscheidungstext OGH 28.06.2017 1 Ob 58/17m
nur T2
- 1 Ob 120/17d
Entscheidungstext OGH 12.07.2017 1 Ob 120/17d
Auch
- 1 Ob 44/18d
Beisatz: Hier: Liegenschaft, die mit Pfandrechten für konnexe Verbindlichkeiten belastet ist, welche sich zwischen Aufhebung der ehelichen Gemeinschaft und Aufteilungsentscheidung durch Rückzahlung vermindert haben. (T11); Bemerkung: Mit Darlegung der Berechnung der Ausgleichszahlung in einer solchen Konstellation. (T12)
- 1 Ob 64/18w
nur T2
- 1 Ob 167/18t
- 1 Ob 112/18d
Auch; Beisatz: Maßgeblicher Bewertungsstichtag ist der Zeitpunkt der Endentscheidung erster Instanz, mit der die Zuteilung erfolgt. (T13); Veröff: SZ 2019/37
- 1 Ob 238/21p
Vgl; Beis wie T5