RS OGH 1987/3/26 6Ob15/86 (6Ob16/86)

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Veröffentlicht am 26.03.1987
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Norm

AnerbenG §2
AnerbenG §10

Rechtssatz

Soweit Vermögen des Erblassers im Zeitpunkt seines Todes zum Erbhof gehört, bildet es eine Sondermasse mit einem eigenen rechtlichen Schicksal, nämlich der seinerzeitigen Zuweisung an den Anerben. Diesem gebühren daher auch alle Erträge dieser Sondermasse seit dem Tode des Erblassers wie ihn andererseits auch alle für den Erbhof in dieser Zeit getätigten Aufwendungen treffen.

Entscheidungstexte

  • 6 Ob 15/86
    Entscheidungstext OGH 26.03.1987 6 Ob 15/86
    Veröff: SZ 60/53 = JBl 1988,37 = NZ 1988,76

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0050274

Dokumentnummer

JJR_19870326_OGH0002_0060OB00015_8600000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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