Norm
AnerbenG §2Rechtssatz
Soweit Vermögen des Erblassers im Zeitpunkt seines Todes zum Erbhof gehört, bildet es eine Sondermasse mit einem eigenen rechtlichen Schicksal, nämlich der seinerzeitigen Zuweisung an den Anerben. Diesem gebühren daher auch alle Erträge dieser Sondermasse seit dem Tode des Erblassers wie ihn andererseits auch alle für den Erbhof in dieser Zeit getätigten Aufwendungen treffen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0050274Dokumentnummer
JJR_19870326_OGH0002_0060OB00015_8600000_001