RS OGH 1987/3/30 Bkd124/86

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Veröffentlicht am 30.03.1987
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Norm

DSt 1872 §17

Rechtssatz

Seit der Novelle 1980 (BGBl 1980/140) können Vorsichtsmaßregeln nicht nur "in dringenden Fällen" vorgenommen werden. Es liegt daher seit der Novelle 1980 im Ermessen der Disziplinarbehörde, wann eine solche Maßnahme zu treffen ist. Unabhängig davon vertritt die Oberste Berufungskommission und Disziplinarkommission die Ansicht, daß jede Anklage unter den vormaligen gesetzlichen Begriff eines "dringenden Falles" zu subsumieren ist.

Entscheidungstexte

  • Bkd 124/86
    Entscheidungstext OGH 30.03.1987 Bkd 124/86
    Veröff: AnwBl 1988,627

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0055262

Dokumentnummer

JJR_19870330_OGH0002_000BKD00124_8600000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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