Norm
DSt 1872 §17Rechtssatz
Seit der Novelle 1980 (BGBl 1980/140) können Vorsichtsmaßregeln nicht nur "in dringenden Fällen" vorgenommen werden. Es liegt daher seit der Novelle 1980 im Ermessen der Disziplinarbehörde, wann eine solche Maßnahme zu treffen ist. Unabhängig davon vertritt die Oberste Berufungskommission und Disziplinarkommission die Ansicht, daß jede Anklage unter den vormaligen gesetzlichen Begriff eines "dringenden Falles" zu subsumieren ist.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0055262Dokumentnummer
JJR_19870330_OGH0002_000BKD00124_8600000_001