Nach ständiger Rechtsprechung der OBDK sind Beleidigungen eines Kollegen, mögen sie auch in Ausübung des Berufes gemacht worden sein, nicht als Berufspflichtenverletzung, sondern nur als Beeinträchtigung von Ehre und Ansehen des Standes zu beurteilen (Bkd 9/85, Bkd 13/74, AnwBl 1976/580 S 2 ua).