Norm
UVG §30Rechtssatz
Nach diesen Vorschriften vertritt der Präsident des OLG den Bund im Bezug auf die durch Legalzession auf diesen übergangenen Unterhaltsforderungen des Kindes. Es kommt ihm daher in dem Verfahren über den - strittigen - Bestand dieser Forderungen Parteistellung zu.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0077004Zuletzt aktualisiert am
28.10.2008