Norm
StPO §357Rechtssatz
Der Gesetzesbefehl des § 357 Abs 2 StPO zur Vernehmung des Beschuldigten ist auch dann zwingend, wenn der Gerichtshof erster Instanz das Wiederaufnahmebegehren der Staatsanwaltschaft a limine zurückgewiesen hat und das OLG als Beschwerdegericht in Abänderung des erstgerichtlichen Beschlusses die Wiederaufnahme des Verfahrens bewilligen will.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0101049Dokumentnummer
JJR_19870331_OGH0002_0100OS00047_8700000_002