RS OGH 1987/3/31 10Os47/87

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Veröffentlicht am 31.03.1987
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Norm

StPO §357

Rechtssatz

Der Gesetzesbefehl des § 357 Abs 2 StPO zur Vernehmung des Beschuldigten ist auch dann zwingend, wenn der Gerichtshof erster Instanz das Wiederaufnahmebegehren der Staatsanwaltschaft a limine zurückgewiesen hat und das OLG als Beschwerdegericht in Abänderung des erstgerichtlichen Beschlusses die Wiederaufnahme des Verfahrens bewilligen will.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0101049

Dokumentnummer

JJR_19870331_OGH0002_0100OS00047_8700000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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