TE Vwgh Beschluss 2003/11/6 2003/07/0092

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Veröffentlicht am 06.11.2003
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein;
10/07 Verwaltungsgerichtshof;

Norm

VwGG §48 Abs3 Z2 impl;
VwGG §49 Abs1;
VwGG §59 Abs3 idF 1984/298;
VwRallg;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Fürnsinn und die Hofräte Dr. Bumberger, Dr. Beck, Dr. Hinterwirth und Dr. Enzenhofer als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Kante, über den Antrag 1. der Zusammenlegungsgemeinschaft W, vertreten durch den Obmann R in Weißenbach und 2. der Gemeinde W, vertreten durch den Bürgermeister, auf Zuerkennung von Aufwandersatz, den Beschluss gefasst:

Spruch

1.

Der Antrag der Zusammenlegungsgemeinschaft W wird abgewiesen.

2.

Der Antrag der Gemeinde W wird zurückgewiesen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid des Landesagrarsenates beim Amt der Tiroler Landesregierung vom 5. Juni 2003 wurde festgestellt, dass für die gemeinsamen Maßnahmen und Anlagen im Zusammenlegungsverfahren W keine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist.

Gegen diesen Bescheid erhob der Landesumweltanwalt von Tirol Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof, in der auch die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung beantragt wurde.

In diesem Verfahren war die Zusammenlegungsgemeinschaft W, nicht aber die Gemeinde W mitbeteiligte Partei.

Mit Schriftsatz vom 28. August 2003 erstatteten die Zusammenlegungsgemeinschaft W und die Gemeinde W eine gemeinsame Stellungnahme ausschließlich zum Antrag des Landesumweltanwaltes auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung.

Mit Eingabe vom 8. September 2003 - zur Post gegeben am 9. September 2003 und beim Verwaltungsgerichtshof eingelangt am 11. September 2003 - begehrten die Zusammenlegungsgemeinschaft W und die Gemeinde W "zur Gegenäußerung vom 28. August 2003" die Zuerkennung von Aufwandersatz in Höhe von EUR 991,20.

Mit Erkenntnis vom 11. September 2003, 2003/07/0092, wies der Verwaltungsgerichtshof die Beschwerde des Landesumweltanwaltes von Tirol als unbegründet ab. Eine Entscheidung über den Antrag der Zusammenlegungsgemeinschaft W und der Gemeinde W erfolgte nicht, da der Schriftsatz vom 8. September 2003 dem erkennenden Senat am Tag der Beschlussfassung über das Erkenntnis noch nicht vorlag.

Nach § 59 Abs. 1 VwGG ist Aufwandersatz vom Verwaltungsgerichtshof auf Antrag zuzuerkennen.

Nach § 59 Abs. 2 Z. 1 VwGG ist der Antrag auf Zuerkennung von Aufwandersatz für Schriftsatzaufwand im Schriftsatz einzubringen.

Nach § 59 Abs. 3 VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof über rechtzeitig gestellte Anträge auf Zuerkennung von Aufwandersatz in dem das Verfahren abschließenden Erkenntnis bzw. Beschluss, wenn dies aber nicht möglich ist, mit abgesondertem Beschluss zu entscheiden. Nicht rechtzeitig gestellte Anträge sind zurückzuweisen. Wurde jedoch bis zur Entscheidung zumindest ein allgemeiner Antrag auf Zuerkennung von Aufwandersatz gestellt, so sind die Pauschbeträge für Schriftsatzaufwand, Vorlageaufwand und Verhandlungsaufwand sowie die tatsächlich entrichteten Stempelgebühren im gebührenden Ausmaß jedenfalls zuzusprechen.

"Bis zur Entscheidung" im Sinne des letzten Satzes des § 59 Abs. 3 VwGG bedeutet bis zur Beschlussfassung über das die Beschwerdesache erledigende Erkenntnis. Dabei reicht es, wenn der Antrag "bis zur Entscheidung" des Verwaltungsgerichtshofes zur Post gegeben wird (vgl. den Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 12. Dezember 2002, 2002/07/0061).

Der Antrag auf Zuerkennung von Schriftsatzaufwand wurde rechtzeitig im Sinne des § 59 Abs. 3 VwGG gestellt; er hat jedoch keine Grundlage.

Die Gemeinde W war im verwaltungsgerichtlichen Verfahren nicht mitbeteiligte Partei. Für sie kommt daher schon von vornherein der Zuspruch von Aufwandersatz nicht in Betracht. Ihr Antrag war zurückzuweisen (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 28. September 1992, 91/10/0205 u.a.).

Die Zusammenlegungsgemeinschaft W war im verwaltungsgerichtlichen Verfahren mitbeteiligte Partei.

Nach § 47 Abs. 3 Z. 2 VwGG hat ein Mitbeteiligter als obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz des Aufwandes, der für ihn mit der Einbringung einer schriftlichen Äußerung zur Beschwerde verbunden war (Schriftsatzaufwand).

Schriftsatzaufwand ist aber nur für die schriftliche Äußerung zur Beschwerde selbst vorgesehen, somit nicht für jene Schriftsätze, die allein zur Frage der aufschiebenden Wirkung Stellung nehmen (vgl. die bei Dolp, die Verwaltungsgerichtsbarkeit3, 695, angeführte Rechtssprechung).

Das Aufwandersatzbegehren der Zusammenlegungsgemeinschaft bezieht sich nur auf die Stellungnahme zum Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung. Dieses Aufwandersatzbegehren war daher abzuweisen (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 24. April 2003, 2003/07/0006).

Wien, am 6. November 2003

Schlagworte

Schriftsatzaufwand Verhandlungsaufwand des Beschwerdeführers und der mitbeteiligten Partei Inhalt und Umfang des PauschbetragesRechtsgrundsätze Fristen VwRallg6/5Auslegung Diverses VwRallg3/5

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2003:2003070092.X00.1

Im RIS seit

28.01.2004

Zuletzt aktualisiert am

03.08.2018
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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