Norm
MRG §1 Abs4 Z2Rechtssatz
Bei vor dem 01.01.1982 abgeschlossenen Mietverträgen über die im § 1 Abs 4 Z 2 MRG aufgezählten Mietgegenstände ist lediglich die Einhebung eines Erhaltungsbeitrages, nicht aber eine "Änderungskündigung" mit dem Ziel, den Mieter zu einer Erhöhung des Hauptmietzinses auf das angemessene Maß (§ 16 MRG) zu bewegen, möglich.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0069427Zuletzt aktualisiert am
25.09.2008