Norm
StPO §67 A ffRechtssatz
Eine ausdehnende Interpretation der Ausschlußgründe auf Kosten der Vorschriften über die Ablehnung (§§ 72 ff StPO) ist schon deshalb unstatthaft, weil dadurch die Unanfechtbarkeit der Entscheidung über die Ablehnung (§ 74 Abs 3 StPO) umgangen werden könnte.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0097263Zuletzt aktualisiert am
03.08.2009