RS OGH 1987/4/2 13Os178/86

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Veröffentlicht am 02.04.1987
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Norm

StPO §67 A ff
StPO §72 ff

Rechtssatz

Eine ausdehnende Interpretation der Ausschlußgründe auf Kosten der Vorschriften über die Ablehnung (§§ 72 ff StPO) ist schon deshalb unstatthaft, weil dadurch die Unanfechtbarkeit der Entscheidung über die Ablehnung (§ 74 Abs 3 StPO) umgangen werden könnte.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0097263

Zuletzt aktualisiert am

03.08.2009
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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