Norm
StGB §106 Abs1 Z1Rechtssatz
Das Vorhalten einer - für den Bedrohten nicht als mindergefährliche Schusswaffe erkennbaren - Gaspistole stellt schon im Hinblick auf die Immanenz des angedrohten Übels eine hochgradig intensive Bedrohung dar, deren deliktsspezifische Eignung nach § 106 Abs 1 Z 1 StGB nur ausnahmsweise unter der Voraussetzung entfallen könnte, dass die mangelnde Ernsthaftigkeit der Drohgebärde mit der Schusswaffe durch besondere, für den Bedrohten erkennbare Umstände des Einzelfalls indiziert wäre.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0092983Zuletzt aktualisiert am
12.03.2009