Norm
FinStrG §19 Abs3Rechtssatz
Der gemäß § 19 Abs 3 FinStrG die Höhe des Wertersatzes konstituierende gemeine Wert entspricht im Sinn des § 10 Abs 2 BewG dem jeweiligen inländischen Detailverkaufspreis. Dieser besteht bei eingeführter Ware nicht nur aus dem reinen Sachwert (Importpreis), sondern erhöht sich und die Eingangsabgaben, allfällige sonstige Abgaben, die Transportspesen und die Handelsspanne. In Anbetracht der Abhängigkeit des inländischen Detailverkaufspreises von der Marktlage, also vom Verhältnis zwischen Angebot und Nachfrage, genügt allerdings zur Ermittlung des gemeinen Werts nicht in allen Fällen die Summe der erwähnten Beträge.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0086284Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
06.06.2019