Norm
GebAG §41 Abs1Rechtssatz
Gemäß § 481 StPO steht allen Beteiligten gegen Entscheidungen des Bezirksgerichts, soweit sie nicht der Berufung unterliegen, das Rechtsmittel der Beschwerde an den Gerichtshof erster Instanz zu. Dessen Entscheidung unterliegt keinem weiteren Rechtszug.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0101882Dokumentnummer
JJR_19870402_OGH0002_0130OS00003_8700000_001