Norm
GenG allgRechtssatz
Wird der Gleichheitsgrundsatz einem Mitglied gegenüber verletzt, so hat dieses Anspruch darauf, so gestellt zu werden, wie die von der Genossenschaft bevorzugt behandelten Mitglieder gestellt worden sind.
Entscheidungstexte
Schlagworte
*D*European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0059134Dokumentnummer
JJR_19870407_OGH0002_0050OB00029_8600000_006