RS OGH 1987/4/7 5Ob533/87

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 07.04.1987
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Norm

JN §88 Abs2 B

Rechtssatz

Die bloße Zurückweisung der Ware wegen darauf haftender Nachnahme kann die Begründung des Fakturengerichtsstandes nicht ausschließen (hier: Zurückstellung der Rechnung mit der Bemerkung, daß die betreffenden Waren nicht empfangen worden sind).

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0046919

Dokumentnummer

JJR_19870407_OGH0002_0050OB00533_8700000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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