Norm
AußStrG §94Rechtssatz
Das gemäß § 94 AußStrG ersuchte Gericht hat die Amtshandlungen im Sinne der §§ 109 und 113 AußStrG vorzunehmen und zwar mit der Abweichung, daß es das Inventar nicht selbst aufzubewahren, sonder dem ersuchenden Gericht zu übersenden hat. Es hat daher das ersuchte Gericht nach vorgenommener Prüfung zu entscheiden, ob es das Inventar zu Gericht annimmt.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0007781Dokumentnummer
JJR_19870407_OGH0002_0020ND00505_8700000_001