RS OGH 1987/4/7 2Nd505/87, 1Ob235/01t, 9Ob100/03a

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 07.04.1987
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Norm

AußStrG §94
AußStrG §109
AußStrG §113

Rechtssatz

Das gemäß § 94 AußStrG ersuchte Gericht hat die Amtshandlungen im Sinne der §§ 109 und 113 AußStrG vorzunehmen und zwar mit der Abweichung, daß es das Inventar nicht selbst aufzubewahren, sonder dem ersuchenden Gericht zu übersenden hat. Es hat daher das ersuchte Gericht nach vorgenommener Prüfung zu entscheiden, ob es das Inventar zu Gericht annimmt.

Entscheidungstexte

  • 2 Nd 505/87
    Entscheidungstext OGH 07.04.1987 2 Nd 505/87
  • 1 Ob 235/01t
    Entscheidungstext OGH 30.04.2002 1 Ob 235/01t
    Besatz: Dem Abhandlungsgericht obliegt sodann gemäß §110 AußStrG die Entscheidung darüber, ob sich eine Sache im Besitz des Erblassers befunden hat und damit in das Inventar aufzunehmen ist. Eine derartige Beurteilungsbefugnis kann dem Rechtshilfegericht für das aufgenommene Teilinventar schon deshalb nicht zukommen, weil ihmoftmals nicht alle Beweismittel unmittelbar zugänglich sein werden. Seine Überprüfungsbefugnis bezieht sich darauf, ob das Teilinventar ordnungsgemäß und vollständig im Sinne des Rechtshilfeersuchens zustande gekommen ist. (T1)
  • 9 Ob 100/03a
    Entscheidungstext OGH 10.09.2003 9 Ob 100/03a
    Beis wie T1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0007781

Dokumentnummer

JJR_19870407_OGH0002_0020ND00505_8700000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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