RS OGH 1987/4/7 2Ob541/87, 4Ob70/95, 4Ob2004/96a, 6Ob26/99p, 17Ob11/08d

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Veröffentlicht am 07.04.1987
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Norm

EO §399 Abs1 Z2

Rechtssatz

§ 399 Abs 1 Z 2 EO ist zB anwendbar, wenn die gefährdete Partei ein Pfandrecht, ein Zurückbehaltungsrecht oder eine sonstige Sicherstellung für ihre Forderung erlangt hat oder wenn sich die Vermögensverhältnisse ihres Gegners wesentlich geändert haben, gilt aber auch dann, wenn ein Ehegatte, für den ein einstweiliger Unterhalt bestimmt wurde, in der Folge über ausreichendes eigenes Einkommen verfügt.

Entscheidungstexte

  • 2 Ob 541/87
    Entscheidungstext OGH 07.04.1987 2 Ob 541/87
    SZ 60/60 = EFSlg 24/2
  • 4 Ob 70/95
    Entscheidungstext OGH 10.10.1995 4 Ob 70/95
    nur: § 399 Abs 1 Z 2 EO ist zB anwendbar, wenn die gefährdete Partei ein Pfandrecht, ein Zurückbehaltungsrecht oder eine sonstige Sicherstellung für ihre Forderung erlangt hat oder wenn sich die Vermögensverhältnisse ihres Gegners wesentlich geändert haben. (T1); Beisatz: Aufhebungsgrund nach § 399 Abs 1 Z 2 EO ist der Wegfall oder die Verminderung der Gefährdung der Rechte des Antragstellers. (T2)
  • 4 Ob 2004/96a
    Entscheidungstext OGH 12.03.1996 4 Ob 2004/96a
    Vgl; Beis wie T2; Beisatz: Ein Erlöschen des zu sichernden Anspruches ist mit dem Einstellungsgrund nach § 399 Abs 1 Z 4 EO geltend zu machen. (T3) Veröff: SZ 69/61
  • 6 Ob 26/99p
    Entscheidungstext OGH 20.05.1999 6 Ob 26/99p
    Vgl
  • 17 Ob 11/08d
    Entscheidungstext OGH 20.05.2008 17 Ob 11/08d
    Ähnlich; Beisatz: Das Erlöschen des Anspruchs nach Erlassung einer einstweiligen Verfügung kann mit Aufhebungsantrag nach § 399 Abs 1 Z 2 EO geltend gemacht werden. (T4); Beisatz: Hier: Ablauf der Benutzungsschonfrist nach § 33a MSchG. (T5); Veröff: SZ 2008/68

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0005606

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

17.11.2011
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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