RS OGH 1987/4/7 14ObA47/87, 9ObA74/87 (9ObA75/87), 9ObA107/94, 9ObA151/97i, 8ObA150/97k, 8ObA167/98m

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 07.04.1987
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Norm

ArbVG §29

Rechtssatz

Mündliche Vereinbarungen zwischen Belegschaft und Betriebsinhaber sind, mögen sie sich auch auf zulässige Gebrauchsgegenstände gemäß § 97 Abs 1 ArbVG beziehen, keine Betriebsvereinbarungen. Ihre rechtliche Bedeutung richtet sich - so wie die von Vereinbarungen über unzulässige Regelungsgegenstände, die als Betriebsvereinbarung nichtig sind - nach allgemeinen bürgerlich - rechtlichen Grundsätzen.

Entscheidungstexte

  • 14 ObA 47/87
    Entscheidungstext OGH 07.04.1987 14 ObA 47/87
    Veröff: RdW 1987,337 = DRdA 1988,124 (Strasser)
  • 9 ObA 74/87
    Entscheidungstext OGH 16.09.1987 9 ObA 74/87
    Vgl auch; Beisatz: Dies gilt auch bei Vereinbarungen über unzulässige Regelungsgegenstände; auch eine solche Vereinbarung kann die Grundlage für einzelvertragliche Ergänzungen gemäß § 863 ABGB abgeben. (T1)
  • 9 ObA 107/94
    Entscheidungstext OGH 14.09.1994 9 ObA 107/94
    Auch; nur: So wie die von Vereinbarungen über unzulässige Regelungsgegenstände, die als Betriebsvereinbarung nichtig sind. (T2)
  • 9 ObA 151/97i
    Entscheidungstext OGH 22.10.1997 9 ObA 151/97i
    Vgl auch; Beis wie T1 Veröff: SZ 70/217
  • 8 ObA 150/97k
    Entscheidungstext OGH 26.02.1998 8 ObA 150/97k
    Auch; nur T2; Veröff: SZ 71/45
  • 8 ObA 167/98m
    Entscheidungstext OGH 06.07.1998 8 ObA 167/98m
    Vgl auch; Beis wie T1; Beisatz: Hier: Auf Grund des in der Gewährung eines Treuegeldes liegenden Erklärungsverhaltens des Arbeitgebers und der anzunehmenden schlüssigen Zustimmung der Arbeitnehmer ist eine entsprechende Ergänzung der Einzelarbeitsverträge erfolgt. (T3)
  • 8 ObA 170/02m
    Entscheidungstext OGH 23.01.2003 8 ObA 170/02m
    Beis wie T1
  • 9 ObA 68/05y
    Entscheidungstext OGH 16.12.2005 9 ObA 68/05y
    Auch; Beisatz: Dieser Grundsatz muss auch für Vereinbarungen über die Änderung einer Betriebsvereinbarung gelten. Damit besteht aber kein Anlass, Vereinbarungen über die Änderung des zeitlichen Geltungsbereichs der Betriebsvereinbarung vom Schriftlichkeitsgebot auszunehmen. (T4)
  • 8 ObS 7/06x
    Entscheidungstext OGH 13.07.2006 8 ObS 7/06x
    Auch; nur: Vereinbarungen über unzulässige Regelungsgegenstände sind als Betriebsvereinbarung nichtig. Ihre rechtliche Bedeutung richtet sich nach allgemeinen bürgerlich rechtlichen Grundsätzen. (T5)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0050956

Dokumentnummer

JJR_19870407_OGH0002_014OBA00047_8700000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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