Norm
ArbVG §29Rechtssatz
Es liegt im Ermessen der Betriebspartner, was sie als besonderen betrieblichen Anlaß im Sinne des § 97 Abs 1 Z 15 ArbVG ansehen; Firmenjubiläen fallen daher ebenso unter diesen Begriff wie Arbeitnehmerjubiläen und können Gegenstand von Betriebsvereinbarungen sein.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0050987Dokumentnummer
JJR_19870407_OGH0002_014OBA00047_8700000_004