Norm
dGenG §18Rechtssatz
Das Treuegebot den Mitgliedern gegenüber gilt für die Genossenschaft nicht nur in bezug auf den Inhalt der Mitgliedschaft, sondern auch für den Geschäftsverkehr der Genossenschaft mit ihren Mitgliedern.
Entscheidungstexte
Schlagworte
*D*European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0054343Dokumentnummer
JJR_19870407_OGH0002_0050OB00029_8600000_002