RS OGH 1987/4/7 14ObA38/87, 9ObA9/89, 9ObA166/90, 9ObA125/92, 9ObA202/92, 8ObA206/94, 8ObA149/98i, 9

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Veröffentlicht am 07.04.1987
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Norm

GewO 1859 §82 litf

Rechtssatz

Der Entlassungstatbestand des § 82 lit f GewO wird durch den Verstoß gegen die sich aus dem Arbeitsvertrag ergebende Verpflichtung erfüllt, im Falle einer Krankheit und einer dadurch ausgelösten Arbeitsunfähigkeit sich so zu verhalten, dass die Arbeitsfähigkeit möglichst bald wiederhergestellt wird. Der Arbeitnehmer darf insbesondere die Anordnungen des Arztes oder, wenn solche infolge der allgemeinen Lebenserfahrung entbehrlich sind, die Gebote der allgemein üblichen Verhaltensweisen nicht betont und offenkundig verletzen. Ob ein Zuwiderhandeln tatsächlich zu einer Verlängerung des Krankenstandes führt, ist in diesem Zusammenhang belanglos; es genügt die Eignung, den Genesungsprozess zu verzögern.

Entscheidungstexte

  • 14 ObA 38/87
    Entscheidungstext OGH 07.04.1987 14 ObA 38/87
    Veröff: ZAS 1989/5 S 24; hiezu Schäffl, 7 = RdW 1987,268; hiezu Andexlinger, 334
  • 9 ObA 9/89
    Entscheidungstext OGH 13.12.1988 9 ObA 9/89
    Auch; Beisatz: § 48 ASGG. (T1)
  • 9 ObA 166/90
    Entscheidungstext OGH 11.07.1990 9 ObA 166/90
    Veröff: WBl 1991,26 = RdW 1991,88
  • 9 ObA 125/92
    Entscheidungstext OGH 08.07.1992 9 ObA 125/92
    Auch
  • 9 ObA 202/92
    Entscheidungstext OGH 25.11.1992 9 ObA 202/92
    Vgl auch
  • 8 ObA 206/94
    Entscheidungstext OGH 17.03.1994 8 ObA 206/94
    Vgl auch; Beisatz: Hier: Kein Verstoß, wenn der infolge eitriger Hühneraugen arbeitsunfähige Arbeiter anlässlich des Arztbesuches auch einen Bankweg erledigt. (§ 48 ASGG). (T2)
  • 8 ObA 149/98i
    Entscheidungstext OGH 25.06.1998 8 ObA 149/98i
    Vgl auch; Beis wie T1; Beisatz: Hier: Kein überschreiten der Ausgehzeit; es ist in keiner Weise ersichtlich, dass etwa ein Spaziergang nach 17.00 Uhr im Vergleich zu einem davor der raschen Genesung abträglich sein könnte. (T3)
  • 9 ObA 287/98s
    Entscheidungstext OGH 09.12.1998 9 ObA 287/98s
    Vgl auch; Beisatz: Ob das Verhalten rein theoretisch zur Verzögerung des Heilungsverlaufes geeignet war, darauf kommt es bei einem nicht subjektiv vorwerfbaren Verhalten, das weder in erkennbarer Weise ärztliche Anordnungen oder allgemein übliche Verhaltensweisen offenkundig verletzte, aber nicht an. (T4)
  • 9 ObA 106/99z
    Entscheidungstext OGH 16.06.1999 9 ObA 106/99z
    Auch; nur: Ob ein Zuwiderhandeln tatsächlich zu einer Verlängerung des Krankenstandes führt, ist in diesem Zusammenhang belanglos; es genügt die Eignung, den Genesungsprozess zu verzögern. (T5)
  • 8 ObA 12/00y
    Entscheidungstext OGH 24.02.2000 8 ObA 12/00y
    Beisatz: Das Verhalten der Klägerin, entgegen dem ausdrücklichen ärztlichem Ausgehverbot eine nicht der Deckung eines lebensnotwendigen Bedarfes dienende Einkaufsfahrt zu unternehmen, muss als gröbliche und beharrliche Verletzung ihrer Verpflichtung gegenüber ihrer Dienstgeberin gewertet werden, sich so zu verhalten, dass der Genesungsprozess nicht unnötig verzögert und ihre Arbeitsfähigkeit möglichst bald wieder hergestellt wird. (T6)
  • 9 ObA 329/99v
    Entscheidungstext OGH 26.01.2000 9 ObA 329/99v
    nur: Der Arbeitnehmer darf insbesondere die Anordnungen des Arztes oder, wenn solche infolge der allgemeinen Lebenserfahrung entbehrlich sind, die Gebote der allgemein üblichen Verhaltensweisen nicht betont und offenkundig verletzen. Ob ein Zuwiderhandeln tatsächlich zu einer Verlängerung des Krankenstandes führt, ist in diesem Zusammenhang belanglos; es genügt die Eignung, den Genesungsprozess zu verzögern. (T7)
  • 8 ObA 196/01h
    Entscheidungstext OGH 30.08.2001 8 ObA 196/01h
    nur T5
  • 8 ObA 100/02t
    Entscheidungstext OGH 16.05.2002 8 ObA 100/02t
  • 8 ObA 109/03t
    Entscheidungstext OGH 13.11.2003 8 ObA 109/03t
  • 9 ObA 35/04v
    Entscheidungstext OGH 23.06.2004 9 ObA 35/04v
    nur T7; Beisatz: Missachtet ein infolge Krankheit arbeitsunfähiger Arbeitnehmer die Anordnungen seines Arztes betont und in erheblichem Maße und ist dieses Verhalten geeignet, den Krankheitsverlauf negativ zu beeinflussen oder den Heilungsverlauf zu verzögern, so kann darin eine zur Entlassung des Arbeitnehmers berechtigende Vertrauensverwirkung im Sinn des dritten Tatbestandes des § 27 Z 1 AngG liegen. (T8)
  • 9 ObA 108/05f
    Entscheidungstext OGH 31.08.2005 9 ObA 108/05f
  • 9 ObA 42/08d
    Entscheidungstext OGH 10.04.2008 9 ObA 42/08d
    Auch; Beisatz: Hier: Der Kläger hat durch seine Urlaubsreise (langes Anstellen, sitzende Zwangshaltung im Flugzeug, Taxi- und Busfahrten sowie Fehlen einer Therapiemöglichkeit) Handlungen gesetzt, die geeignet waren, den Krankheitsverlauf negativ zu beeinflussen und/oder den Heilungsverlauf zu verzögern. (T9)
  • 8 ObA 50/08y
    Entscheidungstext OGH 13.11.2008 8 ObA 50/08y
    Beisatz: Hier: Verwirklichung des Entlassungstatbestands nach § 82 lit f GewO bejaht, weil Arbeitnehmer während seines asthmabedingten Krankenstands zu einer nicht unverzüglich notwendigen Zahnbehandlung nach Ungarn reiste. (T10)
  • 9 ObA 3/11y
    Entscheidungstext OGH 21.01.2011 9 ObA 3/11y
    Auch; nur T5; nur: Für den Arbeitnehmer ergibt sich aus dem Arbeitsvertrag die Verpflichtung, sich im Falle einer Krankheit und einer dadurch ausgelösten Arbeitsunfähigkeit so zu verhalten, dass die Arbeitsfähigkeit möglichst bald wiederhergestellt wird. (T11)
  • 9 ObA 128/10d
    Entscheidungstext OGH 28.02.2011 9 ObA 128/10d
  • 8 ObA 35/11x
    Entscheidungstext OGH 25.05.2011 8 ObA 35/11x
    Auch; nur T11
  • 8 ObA 74/12h
    Entscheidungstext OGH 19.12.2012 8 ObA 74/12h
    Auch
  • 9 ObA 25/13m
    Entscheidungstext OGH 19.03.2013 9 ObA 25/13m
    Auch
  • 9 ObA 115/13x
    Entscheidungstext OGH 26.11.2013 9 ObA 115/13x
    Vgl; nur T11
  • 8 ObA 47/14s
    Entscheidungstext OGH 25.08.2014 8 ObA 47/14s
    Beisatz: Hier: Die aufgrund einer eitrigen Pharyngitis (Rachenentzündung) im Krankenstand befindliche Klägerin tätigte eine mehrstündige Autofahrt nach Serbien (als Beifahrerin), obwohl ihr der sie krankschreibende Arzt (nur) Ausgehzeiten von 9:00 Uhr bis 11:00 Uhr bw von 14:00 Uhr bis 17:00 Uhr genehmigt und körperliche Schonung verordnet hatte. Die Klägerin hat damit in eklatanter Weise sowohl gegen eine ausdrückliche ärztliche Anordnung verstoßen als auch die nach der allgemeinen Lebenserfahrung üblichen Verhaltensweisen bei der in Rede stehenden Krankheit verletzt. (T12)
  • 8 ObA 18/18g
    Entscheidungstext OGH 29.05.2018 8 ObA 18/18g
    Auch
  • 9 ObA 96/21i
    Entscheidungstext OGH 17.02.2022 9 ObA 96/21i
    Beisatz: Hier: Reise während des Krankenstands, um einen Auftritt als DJ zu absolvieren. (T13)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0060869

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

20.07.2022
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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