- 14 ObA 38/87
Veröff: ZAS 1989/5 S 24; hiezu Schäffl, 7 = RdW 1987,268; hiezu Andexlinger, 334
- 9 ObA 9/89
- 9 ObA 166/90
Veröff: WBl 1991,26 = RdW 1991,88
- 9 ObA 125/92
Auch
- 9 ObA 202/92
Vgl auch
- 8 ObA 206/94
Vgl auch; Beisatz: Hier: Kein Verstoß, wenn der infolge eitriger Hühneraugen arbeitsunfähige Arbeiter anlässlich des Arztbesuches auch einen Bankweg erledigt. (
§ 48 ASGG). (T2)
- 8 ObA 149/98i
Vgl auch; Beis wie T1; Beisatz: Hier: Kein überschreiten der Ausgehzeit; es ist in keiner Weise ersichtlich, dass etwa ein Spaziergang nach 17.00 Uhr im Vergleich zu einem davor der raschen Genesung abträglich sein könnte. (T3)
- 9 ObA 287/98s
Vgl auch; Beisatz: Ob das Verhalten rein theoretisch zur Verzögerung des Heilungsverlaufes geeignet war, darauf kommt es bei einem nicht subjektiv vorwerfbaren Verhalten, das weder in erkennbarer Weise ärztliche Anordnungen oder allgemein übliche Verhaltensweisen offenkundig verletzte, aber nicht an. (T4)
- 9 ObA 106/99z
Auch; nur: Ob ein Zuwiderhandeln tatsächlich zu einer Verlängerung des Krankenstandes führt, ist in diesem Zusammenhang belanglos; es genügt die Eignung, den Genesungsprozess zu verzögern. (T5)
- 8 ObA 12/00y
Beisatz: Das Verhalten der Klägerin, entgegen dem ausdrücklichen ärztlichem Ausgehverbot eine nicht der Deckung eines lebensnotwendigen Bedarfes dienende Einkaufsfahrt zu unternehmen, muss als gröbliche und beharrliche Verletzung ihrer Verpflichtung gegenüber ihrer Dienstgeberin gewertet werden, sich so zu verhalten, dass der Genesungsprozess nicht unnötig verzögert und ihre Arbeitsfähigkeit möglichst bald wieder hergestellt wird. (T6)
- 9 ObA 329/99v
nur: Der Arbeitnehmer darf insbesondere die Anordnungen des Arztes oder, wenn solche infolge der allgemeinen Lebenserfahrung entbehrlich sind, die Gebote der allgemein üblichen Verhaltensweisen nicht betont und offenkundig verletzen. Ob ein Zuwiderhandeln tatsächlich zu einer Verlängerung des Krankenstandes führt, ist in diesem Zusammenhang belanglos; es genügt die Eignung, den Genesungsprozess zu verzögern. (T7)
- 8 ObA 196/01h
nur T5
- 8 ObA 100/02t
- 8 ObA 109/03t
- 9 ObA 35/04v
nur T7; Beisatz: Missachtet ein infolge Krankheit arbeitsunfähiger Arbeitnehmer die Anordnungen seines Arztes betont und in erheblichem Maße und ist dieses Verhalten geeignet, den Krankheitsverlauf negativ zu beeinflussen oder den Heilungsverlauf zu verzögern, so kann darin eine zur Entlassung des Arbeitnehmers berechtigende Vertrauensverwirkung im Sinn des dritten Tatbestandes des § 27 Z 1 AngG liegen. (T8)
- 9 ObA 108/05f
- 9 ObA 42/08d
Auch; Beisatz: Hier: Der Kläger hat durch seine Urlaubsreise (langes Anstellen, sitzende Zwangshaltung im Flugzeug, Taxi- und Busfahrten sowie Fehlen einer Therapiemöglichkeit) Handlungen gesetzt, die geeignet waren, den Krankheitsverlauf negativ zu beeinflussen und/oder den Heilungsverlauf zu verzögern. (T9)
- 8 ObA 50/08y
Beisatz: Hier: Verwirklichung des Entlassungstatbestands nach
§ 82 lit f GewO bejaht, weil Arbeitnehmer während seines asthmabedingten Krankenstands zu einer nicht unverzüglich notwendigen Zahnbehandlung nach Ungarn reiste. (T10)
- 9 ObA 3/11y
Auch; nur T5; nur: Für den Arbeitnehmer ergibt sich aus dem Arbeitsvertrag die Verpflichtung, sich im Falle einer Krankheit und einer dadurch ausgelösten Arbeitsunfähigkeit so zu verhalten, dass die Arbeitsfähigkeit möglichst bald wiederhergestellt wird. (T11)
- 9 ObA 128/10d
- 8 ObA 35/11x
Auch; nur T11
- 8 ObA 74/12h
Entscheidungstext OGH 19.12.2012 8 ObA 74/12h
Auch
- 9 ObA 25/13m
Entscheidungstext OGH 19.03.2013 9 ObA 25/13m
Auch
- 9 ObA 115/13x
Entscheidungstext OGH 26.11.2013 9 ObA 115/13x
Vgl; nur T11
- 8 ObA 47/14s
Entscheidungstext OGH 25.08.2014 8 ObA 47/14s
Beisatz: Hier: Die aufgrund einer eitrigen Pharyngitis (Rachenentzündung) im Krankenstand befindliche Klägerin tätigte eine mehrstündige Autofahrt nach Serbien (als Beifahrerin), obwohl ihr der sie krankschreibende Arzt (nur) Ausgehzeiten von 9:00 Uhr bis 11:00 Uhr bw von 14:00 Uhr bis 17:00 Uhr genehmigt und körperliche Schonung verordnet hatte. Die Klägerin hat damit in eklatanter Weise sowohl gegen eine ausdrückliche ärztliche Anordnung verstoßen als auch die nach der allgemeinen Lebenserfahrung üblichen Verhaltensweisen bei der in Rede stehenden Krankheit verletzt. (T12)
- 8 ObA 18/18g
Auch
- 9 ObA 96/21i
Beisatz: Hier: Reise während des Krankenstands, um einen Auftritt als DJ zu absolvieren. (T13)