Norm
ArbVG §29Rechtssatz
Gehen die Parteien unrichtigerweise von der Gültigkeit und Verbindlichkeit einer Absprache als Betriebsvereinbarung aus, so kann im Wege objektiver Vertragsergänzung regelmäßig erschlossen werden, daß sie, wenn ihnen die Unwirksamkeit der vermeintlichen Norm bewußt gewesen wäre, den Vertrag zu den tatsächlich gepflogenen Bedingungen fortgesetzt hätten. Auf langjährige Übung kommt es dann nicht an.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0050978Dokumentnummer
JJR_19870407_OGH0002_014OBA00047_8700000_003