Norm
ABGB §19Rechtssatz
Die Aufrechterhaltung des durch die Selbsthilfemaßnahmen geschaffenen Zustandes, ohne geeignete gerichtliche Schritte einzuleiten, ist jedenfalls rechtswidrig.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0009031Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
26.07.2021