Norm
SGG nF §12 Abs3 Z2 IIIBRechtssatz
Wesentliches Merkmal einer Verbindung im Sinn des § 12 Abs 3 Z 2 (und Abs 4) SGG ist der Zusammenschluss einer größeren, etwa mit mindestens 10 Personen anzunehmenden Zahl von Menschen zur Errichtung eines bestimmten Zwecks, nämlich der Begehung von strafbaren Handlungen nach § 12 Abs 1 SGG. Eine derartige Verbindung muss auf eine gewisse Dauer ausgerichtet sein und eine mehr oder minder ausgestattete Organisation aufweisen, um das damit angestrebte Ziel erreichen zu können.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0088004Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
03.05.2022