Norm
StPO §250Rechtssatz
Dem Gebot des § 250 StPO ist entsprochen, wenn dem in den Verhandlungssaal zurückgekehrten Angeklagten die während seiner Abwesenheit abgelegten Aussagen von Mitangeklagten oder Zeugen in ihren wesentlichen Punkten kurz zusammengefasst mitgeteilt werden, ohne dass es erforderlich wäre, sie zur Gänze (im vollen Wortlaut) zu wiederholen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0098250Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
21.11.2018