Norm
MRK Art6 Abs3 lite IV5Rechtssatz
Einem der Gerichtssprache nicht mächtigen Angeklagten ist zwar grundsätzlich das gesamte mündliche Vorbringen in der Hauptverhandlung (dem Sinne nach) durch Übersetzung in eine ihm verständliche Sprache zugänglich zu machen. Soweit es jedoch um die Mitteilung der Verantwortung von Mitangeklagten geht, so genügt es, wenn diese resümierend zusammengefasst übersetzt wird, weil diesbezüglich keine anderen Anforderungen gestellt werden können als an die gemäß § 250 StPO vorgeschriebene Mitteilung an einen Angeklagten, dessen Abtretung aus dem Gerichtssaal angeordnet worden war.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0075090Zuletzt aktualisiert am
07.08.2008