Norm
StGB §61Rechtssatz
Ein aus mehreren Teilakten bestehendes, an sich aber einheitliches Tatgeschehen ist nach dem Recht zu beurteilen, das zur Zeit der Begehung des letzten Teilaktes in Geltung steht, was insbesondere auch für den Fall eines fortgesetzten Delikts gilt, das zu der Zeit (§ 67 Abs 1 StGB) begangen ist, zu welcher der letzte Teilakt gesetzt wurde.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0091813Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
16.02.2021