Norm
StPO §317 Abs2Rechtssatz
Auch ein Mangel in Ansehung der Fragestellung (§ 345 Abs 1 Z 6 in Verbindung mit § 317 Abs 2 StPO) kann sich nur aus dem Entscheidungsgegenstand und dem Fragenprogramm selbst ergeben, niemals jedoch aus der gemäß dem § 331 Abs 3 StPO abgefaßten Niederschrift, welche nach ständiger Rechtsprechung keine Grundlage für die Geltendmachung eines Nichtigkeitsgrundes bildet.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0100969Dokumentnummer
JJR_19870414_OGH0002_0110OS00027_8700000_002