RS OGH 1987/4/14 11Os27/87, 11Os161/03

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Veröffentlicht am 14.04.1987
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Norm

StPO §317 Abs2
StPO §331 Abs3
StPO §345 Abs1 Z6

Rechtssatz

Auch ein Mangel in Ansehung der Fragestellung (§ 345 Abs 1 Z 6 in Verbindung mit § 317 Abs 2 StPO) kann sich nur aus dem Entscheidungsgegenstand und dem Fragenprogramm selbst ergeben, niemals jedoch aus der gemäß dem § 331 Abs 3 StPO abgefaßten Niederschrift, welche nach ständiger Rechtsprechung keine Grundlage für die Geltendmachung eines Nichtigkeitsgrundes bildet.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0100969

Dokumentnummer

JJR_19870414_OGH0002_0110OS00027_8700000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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