RS OGH 1987/4/14 11Os27/87, 14Os94/89, 13Os25/90 (13Os26/90), 11Os45/18d

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 14.04.1987
beobachten
merken

Norm

StGB §3 Abs1 A1

Rechtssatz

"Unmittelbar drohend" ist ein rechtswidriger Angriff erst, sobald die Gefahr des Angriffes und die Notwendigkeit einer abwehrenden Reaktion eindeutig sind (Nowakowski im WK RdZ 15 zu § 3).

Entscheidungstexte

  • 11 Os 27/87
    Entscheidungstext OGH 14.04.1987 11 Os 27/87
  • 14 Os 94/89
    Entscheidungstext OGH 06.09.1989 14 Os 94/89
    Beisatz: Notwehr ist bereits (aber auch erst) zulässig, wenn das gegnerische Verhalten zwar noch keine Rechtsverletzung darstellt, aber unmittelbar in eine solche umschlagen kann. Ist ein Angriff erst in Zukunft zu erwarten, darf Notwehr noch nicht in Anspruch genommen werden. (T1)
  • 13 Os 25/90
    Entscheidungstext OGH 21.03.1990 13 Os 25/90
    Vgl auch; Beisatz: "Unmittelbar" bevor steht ein Angriff, wenn Gegenwehr bereits sachlich geboten ist. (T2)
  • 11 Os 45/18d
    Entscheidungstext OGH 19.07.2018 11 Os 45/18d
    Vgl

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0088776

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

04.09.2018
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten