Norm
ARHG §70Rechtssatz
Der Spezialitätsgrundsatz schließt nicht aus, Umstände, die eine Straftat darstellen, auf die sich die Auslieferung nicht erstreckt, bei der Überzeugungsbildung hinsichtlich der Auslieferungstat als Indiz zu berücksichtigen.
Veröff: NStZ 1987,417
Schlagworte
*D*European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:AUSL000:1987:RS0104092Dokumentnummer
JJR_19870415_AUSL000_002STR00697_8600000_001