TE Vwgh Erkenntnis 2003/11/6 2003/07/0078

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Veröffentlicht am 06.11.2003
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Index

L66502 Flurverfassung Zusammenlegung landw Grundstücke
Flurbereinigung Kärnten;
10/07 Verwaltungsgerichtshof;
40/01 Verwaltungsverfahren;
80/06 Bodenreform;

Norm

AgrVG §1;
AVG §66 Abs2;
FlVfGG §10;
FlVfGG §34 Abs7;
FlVfGG §4;
FlVfLG Krnt 1979 §20 Abs1;
FlVfLG Krnt 1979 §20;
FlVfLG Krnt 1979 §21 Abs1;
FlVfLG Krnt 1979 §98 Abs4 litc;
FlVfLG Krnt 1979 §98 Abs5;
VwGG §42 Abs2 Z3 litb;
VwGG §42 Abs2 Z3 litc;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Fürnsinn und die Hofräte Dr. Bumberger, Dr. Beck, Dr. Hinterwirth und Dr. Enzenhofer als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Kante, über die Beschwerde des Franz F in V, vertreten durch Dr. Michael Mülner, Rechtsanwalt in Klagenfurt, Lidmanskygasse 9/I, gegen den Bescheid des Landesagrarsenates beim Amt der Kärntner Landesregierung vom 5. Mai 2003, Zl. -11-FLG-69/5-2003, betreffend Plan der gemeinsamen Maßnahmen und Anlagen (mitbeteiligte Parteien:

1. Hubert K in V, 2. Josef M in V, 3. Ingrid S in V, 4. Johann T in V und 5. Stefanie T in V), zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.

Das Land Kärnten hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 1171,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Im Zusammenlegungsverfahren G erließ die Agrarbezirksbehörde Klagenfurt (ABB) mit Bescheid vom 30. Juni 2000 den Plan der gemeinsamen Maßnahmen und Anlagen. Dieser sah unter anderem die Auflassung der öffentlichen Wegparzelle 1443/1 der KG G (im Plan der gemeinsamen Maßnahmen und Anlagen als Weg Nr. 38 bezeichnet) und die Errichtung eines neuen Weges (Weg Nr. 12) vor. Dieser neue Weg Nr. 12 war mit der Anmerkung "Stichweg (privat)" versehen.

Gegen diesen Bescheid (Plan der gemeinsamen Maßnahmen und Anlagen) erhoben die mitbeteiligten Parteien Berufung.

Im Zuge des Berufungsverfahrens signalisierten die mitbeteiligten Parteien ihre Bereitschaft, die Auflösung der öffentlichen Wegparzelle und die Errichtung des neuen Weges Nr. 12 hinzunehmen, wenn der neue Weg Nr. 12 nicht als Privatweg deklariert, sondern zu einem öffentlichen Weg gemacht würde.

Bemühungen der ABB, auf dieser Grundlage eine Lösung zu finden, scheiterten daran, dass der Beschwerdeführer diese Lösung ablehnte.

Mit Bescheid vom 1. Oktober 2001 änderte die belangte Behörde aus Anlass der Berufungen der Mitbeteiligten den erstinstanzlichen Plan der gemeinsamen Maßnahmen und Anlagen dahin ab, dass dieser "im Sinne des einen integrierenden Bestandteil dieses Erkenntnisses bildenden Änderungsvorschlages A der Agrarbezirksbehörde Klagenfurt modifiziert wird".

Diesem Bescheid der belangten Behörde vom 1. Oktober 2001 war ein Plan (samt Legende) der ABB angeschlossen, auf dem sich die Eintragung "Änderungsvorschlag nach vorliegendem Gutachten eingearbeitet" findet.

Auf diesem Plan ist der Weg Nr. 12 mit einer Länge von 330 gegenüber 230 lfm im erstinstanzlichen Bescheid angegeben. Außerdem fehlt die im erstinstanzlichen Plan enthaltene Anmerkung "Stichweg (privat)".

Dieser Bescheid wurde vom Beschwerdeführer mit Beschwerde vor dem Verwaltungsgerichtshof bekämpft.

Mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 23. Mai 2002, 2001/07/0188, wurde der Bescheid der belangten Behörde vom 1. Oktober 2001 wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben, weil keine ausreichenden Feststellungen dazu vorlagen, ob für den Weg Nr. 12 als gemeinsame Anlage die Voraussetzungen des § 20 des Kärntner Flurverfassungs-Landesgesetzes 1979 vorlagen.

Die belangte Behörde ergänzte das Ermittlungsverfahren.

Mit dem nunmehr vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid vom 5. Mai 2003 entschied die belangte Behörde neuerlich über die Berufung der Mitbeteiligten gegen den Bescheid (Plan der gemeinsamen Maßnahmen und Anlagen) der ABB vom 30. Juni 2000, behob diesen Bescheid gemäß § 66 Abs. 2 AVG und verwies die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an die ABB zurück.

In der Begründung heißt es, im Zuge des fortgesetzten Verfahrens seien die erforderlichen Ermittlungen durchgeführt und ein Amtsachverständigengutachten eingeholt worden. Diesem Gutachten zufolge sei zum einen die Errichtung des Weges Nr. 12 - und zwar gleichgültig, ob als private oder als öffentliche Weganlage - mit den vom Verwaltungsgerichtshof im gegebenen Zusammenhang in den Vordergrund gestellten Bestimmungen des § 20 Abs. 1 des Kärntner Flurverfassungs-Landesgesetzes nicht in Einklang zu bringen, weil dieser Weg weder für die zweckmäßige Erschließung der Abfindungsgrundstücke (des Viert- und der Fünftmitbeteiligten) erforderlich sei noch einer Mehrheit von Beteiligten diene. Zum anderen sei indessen fachgutachtlich dargetan worden, dass der (öffentliche) Weg Nr. 38 Mängel aufweise und stark sanierungsbedürftig sei. Eine dem Zweck von Zusammenlegungen entsprechende Beseitigung von Mängeln der Agrarstruktur durch die Sanierung bzw. den Ausbau dieses Weges sei problematisch, weil einerseits die im Gutachten beschriebene Einmündung in die E-Landesstraße verkehrstechnisch sehr ungünstig sei und andererseits damit die mit dem vorliegenden Zusammenlegungsplan angestrebte günstige Grundstückseinteilung wieder verloren ginge. Unter Berücksichtigung dieser Aspekte seien die vor allem auch durch ungünstige Routenführung hervorgerufenen festgestellten Mängel des Weges Nr. 38 so gravierend, dass sie zu dessen Unbrauchbarkeit und damit zur Erforderlichkeit des Weges Nr. 12 führten. Im vorliegenden Zusammenhang sei nunmehr (wiederum) auf die in den Berufungen vorgetragenen und in der mündlichen Verhandlung vor der belangten Behörde am 31. März 2003 im Ergebnis bekräftigten Bedenken bei einer - im Übrigen nicht in die Zuständigkeit der Agrarbehörden fallenden - Auflassung des öffentlichen Weges Nr. 38 ohne Realisierung einer adäquaten Erschließungsmöglichkeit (etwa in Form des Weges Nr. 12) zu verweisen. Unter Bedachtnahme auf diese Umstände habe die belangte Behörde eine endgültige bzw. meritorische Entscheidung über die vorliegenden Berufungen allein deshalb nicht für zweckmäßig bzw. angebracht erachtet, weil "vor einer definitiven Finalisierung dieser Verfahrensstation" seitens der Erstbehörde bzw. des erstinstanzlichen Operationsleiters (gegebenenfalls im Zusammenwirken mit weiteren in Betracht kommenden Amtsachverständigen) nicht zuletzt auch mit Blick auf das der Bestimmung des § 24 Abs. 1 des Kärntner Flurverfassungs-Landesgesetzes innewohnende Postulat, bei der Neuordnung des Zusammenlegungsgebietes eine Gesamtlösung in rechtlicher und wirtschaftlicher Hinsicht anzustreben, versucht werden sollte, eine für alle Beteiligten akzeptable und gangbare Lösung bezüglich der entsprechenden Erschließung des fraglichen Bereiches zu finden. In diesem Zusammenhang sollte aus Sicht der belangten Behörde auch mit maßgeblichen Vertretern der Stadtgemeinde V Kontakt (insbesondere) zur Beurteilung der (Vor-)Frage aufgenommen werden, ob die Auflassung des öffentlichen Weges Nr. 38 tatsächlich ins Auge gefasst bzw. gegebenenfalls bereits erfolgt sei, oder ob andernfalls die von fachgutachtlicher Seite als erforderlich erachtete Sanierung dieses Weges mit Blick auf die zur Sprache gekommenen Probleme mit der Einmündung in die E-Landesstraße aus verkehrstechnischen bzw. straßenrechtlichen Gründen überhaupt statthaft wäre. Nach Ansicht der belangten Behörde sollte gegebenenfalls auch eine allfällige Verlegung des öffentlichen Weges Nr. 38 überlegt werden. Dass die von der belangten Behörde für angebracht gehaltene Erörterung einer zweckentsprechenden Erschließungsvariante im Zuge einer von der Erstbehörde abzuführenden mündlichen Verhandlung unter Zuziehung sämtlicher in Betracht kommender Beteiligter stattfinden sollte, liege auf der Hand und bedürfe demnach keiner weiteren Begründung.

In Anbetracht dessen, dass seitens der belangten Behörde die Evaluierung einer adäquaten - unter Umständen im bisherigen Verfahren noch nicht zur Sprache gekommenen - Erschließungsvariante für den in Rede stehenden Teilbereich des Zusammenlegungsgebietes für zielführend erachtet werde, erscheine der maßgebende Sachverhalt in einem wesentlichen Punkt ergänzungsbedürftig, sodass die Anwendung des § 66 Abs. 2 AVG vertretbar erscheine.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der sich der Beschwerdeführer in seinem aus § 20 Abs. 1 des Kärntner Flurverfassungs-Landesgesetzes erfließenden Recht verletzt erachtet, dass Anlagen nur errichtet werden dürfen, wenn sie zur zweckmäßigen Erschließung und Bewirtschaftung der Abfindungsgrundstücke notwendig sind oder sonst den Zweck der Zusammenlegung fördern und einer Mehrheit von Parteien dienen und "andererseits dass die Herstellung dieses Rechtszustandes nicht bescheidmäßig festgehalten wurde".

Der Beschwerdeführer bringt vor, das Ermittlungsverfahren habe ergeben, dass der Weg Nr. 12 nicht die Voraussetzungen für eine gemeinsame Anlage im Sinne des § 20 Abs. 1 des Kärntner Flurverfassungs-Landesgesetzes erfülle. Die belangte Behörde hätte daher feststellen müssen, dass die Einordnung des Weges Nr. 12 als privater Stichweg nicht aufgehoben und auch keine spätere Übernahme in das öffentliche Gut ermöglicht werde. Durch die Unterlassung einer Enderledigung werde eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides begründet.

Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und in der Gegenschrift die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.

Die Mitbeteiligten haben sich am verwaltungsgerichtlichen Verfahren nicht beteiligt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Nach § 20 Abs. 1 des Kärntner Flurverfassungs-Landesgesetzes 1979, LGBl. Nr. 64/1979 (FLG 1979) sind im Zusammenlegungsgebiet die erforderlichen bodenverbessernden, gelände- oder landschaftsgestaltenden Maßnahmen (wie Kultivierungen, Erdarbeiten, Aufforstungen) durchzuführen und jene Anlagen zu errichten, die zur zweckmäßigen Erschließung und Bewirtschaftung der Abfindungsgrundstücke notwendig sind oder sonst den Zweck der Zusammenlegung fördern und einer Mehrheit von Parteien dienen (wie Wege, Brücken, Gräben, Entwässerungs-, Bewässerungs-, Bodenschutzanlagen).

Nach § 21 Abs. 1 FLG 1979 hat die Agrarbehörde über die gemeinsamen Maßnahmen und Anlagen einen Entwurf zu erstellen. Sie hat hiezu den Ausschuss der Parteien (§ 8) und die Eigentümer jener Anlagen und Objekte, deren Änderung oder Auflassung beabsichtigt ist, zur hören und die erforderlichen Bewilligungen der für die im § 98 Abs. 4 lit. c. angeführten Angelegenheiten zuständigen Behörden einzuholen. Über die Ergebnisse der Planung ist ein Bescheid zu erlassen (Plan der gemeinsamen Maßnahmen und Anlagen).

Nach § 66 Abs. 2 AVG, der gemäß § 1 AgrVG auch im Verfahren vor den Agrarbehörden gilt, kann die Berufungsbehörde, wenn der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde zurückverweisen.

Die Berufungsbehörde darf eine auf § 66 Abs. 2 AVG gestützte kassatorische Entscheidung nur dann treffen, wenn der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint (vgl. die bei Walter-Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze I2, 1307ff, angeführte Rechtsprechung).

Die belangte Behörde begründet die Aufhebung des erstinstanzlichen Bescheides (Plan der gemeinsamen Anlagen und Maßnahmen) nach § 66 Abs. 2 AVG unter Hinweis auf das im § 24 FLG 1979 enthaltene Gebot einer Gesamtlösung in rechtlicher und wirtschaftlicher Hinsicht damit, dass versucht werden solle, eine für alle Beteiligten akzeptable und gangbare Lösung "bezüglich der entsprechenden Erschließung des fraglichen Bereiches zu finden."

Was damit gemeint ist, bleibt unklar.

Aus den von der belangten Behörde eingeholten Amtssachverständigengutachten geht hervor, dass der Weg Nr. 12 zur zweckmäßigen Erschließung und Bewirtschaftung von Abfindungsgrundstücken nicht erforderlich ist.

Den erwähnten Gutachten ist weiters zu entnehmen, das der Weg Nr. 12 dann für die Bewirtschaftung von außerhalb des Zusammenlegungsgebietes liegenden Grundstücken des Viert- und der Fünftmitbeteiligten erforderlich ist, wenn der öffentliche Weg Nr. 38 aufgelassen wird.

Wie die belangte Behörde selbst zutreffend im angefochtenen Bescheid ausgeführt hat, fällt die Auflassung des öffentlichen Weges Nr. 38 nicht in die Zuständigkeit der Agrarbehörden.

Nach dem Akteninhalt handelt es sich bei diesem Weg um eine Verkehrsfläche der Gemeinde.

§ 98 Abs. 4 und 5 FLG 1979 lautet:

"(4) Von der Zuständigkeit der Agrarbehörden sind jedoch ausgeschlossen:

a) Streitigkeiten der im Abs 2 erwähnten Art, die vor Einleitung des Agrarverfahrens bereits vor dem ordentlichen Richter anhängig waren;

b) Streitigkeiten über Eigentum und Besitz an Liegenschaften, mit denen ein Anteil an den agrargemeinschaftlichen Grundstücken, ein Nutzungs- oder Verwaltungsrecht oder ein Anspruch auf Gegenleistungen bezüglich solcher Grundstücke verbunden ist;

c) Angelegenheiten der Eisenbahnen, der öffentlichen Straßen und öffentlichen Wege, der Schiffahrt, der Luftfahrt und des Bergbaues;

d) behördliche Angelegenheiten aus dem eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde.

(5) Kommen bei einem Zusammenlegungs-, Flurbereinigungs-, Teilungs- oder Regelungsverfahren die im Abs 4 unter lit c erwähnten Angelegenheiten zur Verhandlung oder Entscheidung, so hat die Agrarbehörde hierüber das Einschreiten der zuständigen Behörde zu veranlassen. Die bezügliche Entscheidung der zuständigen anderen Behörde ist dem weiteren Verfahren der Agrarbehörde zugrunde zu legen."

Die Auflassung einer Verkehrsfläche der Gemeinde erfüllt die Tatbestände des § 98 Abs. 4 lit. c und d FLG 1979.

Demnach wäre die Notwendigkeit eines Ersatzweges für den öffentlichen Weg Nr. 38 zum einen durch eine Maßnahme, nämlich die Auflassung dieses öffentlichen Weges im Plan der gemeinsamen Anlagen und Maßnahmen, bedingt, für die die Agrarbehörde gar nicht zuständig ist und zum anderen diente dieser Ersatzweg nicht der Aufschließung und Bewirtschaftung von Abfindungsgrundstücken, sondern von Grundstücken, die außerhalb des Zusammenlegungsgebietes liegen, ohne dass ersichtlich wäre, dass dieser Ersatzweg die Voraussetzungen des § 20 FLG 1979 erfüllte.

Bei dieser Konstellation ist ohne entsprechende Begründung im angefochtenen Bescheid nicht zu ersehen, inwieweit der Sachverhalt im Hinblick auf die Bestimmungen des FLG 1979 über gemeinsame Anlagen und Maßnahmen so mangelhaft sein sollte, dass eine mündliche Verhandlung unvermeidlich erscheint. Der Sachverhalt scheint insoweit klar, als einerseits der Weg Nr. 12 nicht die Voraussetzungen des § 20 FLG 1979 für eine gemeinsame Anlage erfüllt und andererseits die Agrarbehörde nicht für die Auflassung (oder eine sonstige Änderung) des öffentlichen Weges Nr. 38 zuständig ist. Es ist unklar, warum es der belangten Behörde angesichts dieses Sachverhaltes nicht möglich sein sollte, selbst eine Entscheidung dahin zu treffen, dass jene Teile des erstinstanzlichen Planes der gemeinsamen Anlagen und Maßnahmen, die die Auflassung des öffentlichen Weges Nr. 38 und den Weg Nr. 12 betreffen, aufgehoben werden.

Der von der belangten Behörde in den Vordergrund gerückte mangelhafte Zustand des öffentlichen Weges Nr. 38 könnte selbst dann die Zurückverweisung an die ABB nicht rechtfertigen, wenn man annehmen wollte, diese Zurückverweisung diene (auch) dem Zweck, eine Entscheidung der zuständigen Gemeinde über eine Auflassung, Sanierung oder Verlegung dieses öffentlichen Weges herbeizuführen, weil aus der Begründung des angefochtenen Bescheides nicht ersichtlich ist, dass die Auflassung, Sanierung oder Verlegung dieses öffentlichen Weges für die Zwecke der Zusammenlegung erforderlich ist. Dem angefochtenen Bescheid ist nur zu entnehmen, dass dieser öffentliche Weg zur Bewirtschaftung von Grundstücken benötigt wird, die außerhalb des Zusammenlegungsgebietes liegen.

Die belangte Behörde erwähnt auch, dass mit der zuständigen Gemeinde Gespräche darüber geführt werden sollten, was diese mit dem öffentlichen Weg Nr. 38 vorhabe, insbesondere, ob er bereits aufgelassen sei.

Eine bereits erfolgte oder beabsichtigte Auflassung des Weges durch die Gemeinde könnte allenfalls zu einer Situation führen, die eine Neukonzeption der gemeinsamen Anlagen und Maßnahmen erfordert, was eine Zurückverweisung an die Erstbehörde möglicherweise rechtfertigen könnte. Die Klärung der Frage, ob eine solche Auflassung (oder Änderung) erfolgt oder beabsichtigt ist, bedarf aber keiner mündlichen Verhandlung, sondern kann durch die belangte Behörde selbst erfolgen.

Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass es Gründe für eine Zurückverweisung an die Erstbehörde gibt; die im angefochtenen Bescheid angegebenen sind aber nicht nachvollziehbar und vermögen die Entscheidung der belangten Behörde, von § 66 Abs. 2 AVG Gebrauch zu machen, nicht zu tragen.

Aus den dargestellten Erwägungen erweist sich der angefochtene Bescheid als rechtswidrig infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften, weshalb er gemäß § 42 Abs. 2 Z. 3 lit. b und c VwGG aufzuheben war.

Der Ausspruch über den Kostenersatz stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003, BGBl. II Nr. 333.

Wien, am 6. November 2003

Schlagworte

Besondere Rechtsgebiete Verfahrensbestimmungen Berufungsbehörde

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2003:2003070078.X00

Im RIS seit

03.12.2003
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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