RS OGH 1987/4/15 9Os56/87

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Veröffentlicht am 15.04.1987
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Norm

StPO §258 Abs2 C
StPO §281 Abs1 Z5 C

Rechtssatz

Bei Wechselkursen zumindest jener Zahlungsmittel, die im Inland offiziell gehandelt und von unzähligen Österreichern aus Anlaß von Urlaubsfahrten im Ausland verwendet werden, handelt es sich um notorische Tatsachen, die ohne weiters Grundlage von Feststellung sein können.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0098516

Dokumentnummer

JJR_19870415_OGH0002_0090OS00056_8700000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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