Norm
StPO §258 Abs2 CRechtssatz
Bei Wechselkursen zumindest jener Zahlungsmittel, die im Inland offiziell gehandelt und von unzähligen Österreichern aus Anlaß von Urlaubsfahrten im Ausland verwendet werden, handelt es sich um notorische Tatsachen, die ohne weiters Grundlage von Feststellung sein können.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0098516Dokumentnummer
JJR_19870415_OGH0002_0090OS00056_8700000_001