Norm
ABGB §484Rechtssatz
Das Recht des Fahrweges umfasst lediglich das Recht, zu gehen oder zu fahren - wobei die Beschaffenheit des Fahrzeuges im allgemeinen gleichgültig ist - und andere Menschen zu sich kommen zu lassen, nicht aber auch, das benützte Fahrzeug abzustellen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0011782Zuletzt aktualisiert am
16.02.2009