RS OGH 1987/4/16 7Ob548/87, 1Ob597/90, 6Ob80/98b, 5Ob262/08b

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Veröffentlicht am 16.04.1987
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Norm

ABGB §484
ABGB §492

Rechtssatz

Das Recht des Fahrweges umfasst lediglich das Recht, zu gehen oder zu fahren - wobei die Beschaffenheit des Fahrzeuges im allgemeinen gleichgültig ist - und andere Menschen zu sich kommen zu lassen, nicht aber auch, das benützte Fahrzeug abzustellen.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0011782

Zuletzt aktualisiert am

16.02.2009
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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