RS OGH 1987/4/16 7Ob14/87 (7Ob15/87 -7Ob17/87), 7Ob1/93, 7Ob219/20m

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 16.04.1987
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Norm

VersVG §67

Rechtssatz

In der Kaskoversicherung sind wohl die Gesellschafter und Organe einer Personengesellschaft mitversichert, nicht aber jene einer Kapitalgesellschaft; ebenso nicht die Mitglieder oder Vorstandsmitglieder eines Vereins (vgl SZ 52/112).

Entscheidungstexte

  • 7 Ob 14/87
    Entscheidungstext OGH 16.04.1987 7 Ob 14/87
    Veröff: VersRdSch 1988,100
  • 7 Ob 1/93
    Entscheidungstext OGH 17.02.1993 7 Ob 1/93
    Teilweise abweichend; nur: In der Kaskoversicherung sind wohl die Gesellschafter und Organe einer Personengesellschaft mitversichert, nicht aber die Mitglieder oder Vorstandsmitglieder eines Vereins. (T1) Beisatz: In Fällen, in denen schon bei Abschluß des Kaskoversicherungsvertrages vorgesehen wird, daß die versicherte Sache auch von Dritten benützt wird, Mitglieder eines Fliegerclubs, die Vereinsflugzeuge benützen, ohne daß damit eine Risikoerhöhung verbunden ist, ist der Einschluß des Sachersatzinteresses dieser Dritten in die Kaskoversicherung des Eigentümers anzunehmen. (T2) Veröff: SZ 66/19 = EvBl 1993/163 S 660 = ZVR 1994/31 S 87 = VersR 1993,1301 = VersRdSch 1993,200
  • 7 Ob 219/20m
    Entscheidungstext OGH 30.06.2021 7 Ob 219/20m
    Auch; Beis wie T2 nur: In Fällen, in denen schon bei Abschluss des Kaskoversicherungsvertrages vorgesehen wird, dass die versicherte Sache auch von Dritten benützt wird, ohne dass damit eine Risikoerhöhung verbunden ist, ist der Einschluss des Sachersatzinteresses dieser Dritten in die Kaskoversicherung des Eigentümers anzunehmen. (T3)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0081336

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

24.08.2021
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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