Norm
AHVB Art7 Pkt10Rechtssatz
Der Zweck der Allmählichkeitsklausel ist der Ausschluß von Gefahrenlagen, deren Eintritt, Ablauf und Folgen meist unberechenbar sind und bei denen der Nachweis des Schadensursprunges wie der Verantwortlichkeit oft schwierig ist. Doch greift der Ausschluß - bei Vorliegen der anderen Voraussetzungen - dennoch ein, wenn die Entstehungsursache im konkreten Fall klärbar ist.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0081842Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
28.10.2011