Norm
StPO §276aRechtssatz
Durch die Wiederholung der Hauptverhandlung verliert die vorangegangene ihre rechtliche Bedeutung. Daraus folgt, dass im Fall der Vertagung einer Hauptverhandlung und deren Wiederholung gemäß § 276a StPO formale Voraussetzung zur Geltendmachung des Nichtigkeitsgrundes der Z 4 des § 281 Abs 1 StPO die Antragstellung in der wiederholten Hauptverhandlung ist. Die bloße Verlesung von früher gestellten Beweisanträgen in der wiederholten Hauptverhandlung erfüllt diese Voraussetzung nicht.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0099049Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
09.11.2021