RS OGH 1987/4/23 8Ob528/87

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 23.04.1987
beobachten
merken

Norm

GBG §14 Abs2
GBG §30

Rechtssatz

Das vorgetretende Recht muß hinlänglich bestimmt und im Grundbuch bereits eingetragen sein oder wenigsten gleichzeitig eingetragen werden. Der Grundsatz, daß für künftig erst einzutragende Forderungen der Vorrang nicht eingetragen werden kann, gilt nicht für die Änderung des Ranges von Höchstbetragshypotheken.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0060562

Dokumentnummer

JJR_19870423_OGH0002_0080OB00528_8700000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten