Norm
GBG §14 Abs2Rechtssatz
Das vorgetretende Recht muß hinlänglich bestimmt und im Grundbuch bereits eingetragen sein oder wenigsten gleichzeitig eingetragen werden. Der Grundsatz, daß für künftig erst einzutragende Forderungen der Vorrang nicht eingetragen werden kann, gilt nicht für die Änderung des Ranges von Höchstbetragshypotheken.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0060562Dokumentnummer
JJR_19870423_OGH0002_0080OB00528_8700000_002