TE Vwgh Erkenntnis 2003/11/6 2000/07/0234

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Veröffentlicht am 06.11.2003
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Index

L82407 Abfall Müll Sonderabfall Sondermüll Tirol;
40/01 Verwaltungsverfahren;

Norm

AVG §37;
AVG §45 Abs3;
AVG §66 Abs4;
AWG Tir 1990 §13 Abs1 idF 1998/076;
AWG Tir 1990 §24 Abs1 idF 1998/076;
AWG Tir 1990 §24 Abs3 idF 1998/076;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Fürnsinn und die Hofräte Dr. Bumberger, Dr. Beck, Dr. Hinterwirth und Dr. Enzenhofer als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Kante, über die Beschwerde der R in I, vertreten durch Dr. Thomas Praxmarer und Dr. Klaus Vergeiner, Rechtsanwälte in Innsbruck, Maximilianstraße 9/1, gegen den Bescheid der Tiroler Landesregierung vom 3. August 2000, Zl. U- 3917/13, betreffend behördliche Aufträge nach dem TAWG, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin hat dem Land Tirol Aufwendungen in der Höhe von EUR 381,90 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft I (kurz: BH) vom 31. März 1999 wurde der Beschwerdeführerin gemäß § 20 des Tiroler Abfallwirtschaftsgesetzes, LGBl. Nr. 50/1990 (kurz: TAWG), die Bewilligung zur Errichtung einer nicht öffentlichen Behandlungsanlage/Klärschlammkompostieranlage für die Behandlung von anaerob stabilisiertem Schlamm-Faulschlamm (Schlüsselnummer (kurz: SN) 94501 laut Abfallkatalog der ÖNORM S 2100), Grün- und Strauchschnitt, Garten- und Parkabfälle (SN 91701), Rinde (SN 17101) und Mist (SN 13704), nach Maßgabe angeführter Befunde, der eingereichten Projektsunterlagen sowie näher beschriebener Änderungen mit einer Jahreskapazität von max. 2.000 m3 Klärschlamm pro Jahr erteilt. Unter Spruchpunkt IV lit. A wurden der Beschwerdeführerin aus abfalltechnischer Sicht die nachstehend angeführten, hier interessierenden Auflagen erteilt:

"1. Die angelieferten Klärschlämme müssen noch am Tag der Anlieferung von großen Störstoffen befreit und mit Strukturmaterial vermischt auf Mieten aufgesetzt werden. Eine Zwischenlagerung von Fertigkompost, von Zusatzstoffen und von Strukturmaterial (Baum- und Strauchschnitt) ist nur innerhalb der Kompostieranlage erlaubt.

2. Es muss ausreichend Strukturmaterial bereitgehalten werden. Falls kein Strukturmaterial zur Verfügung steht, darf kein zusätzlicher Klärschlamm übernommen werden.

...

4. Der ordnungsgemäße Betrieb der Kompostieranlage ist durch ausgebildetes und fachlich qualifiziertes Personal jederzeit zu gewährleisten.

5. Die Mieten müssen in der Vor- und Hauptrottephase (ca. 10 Wochen lang) mindestens einmal wöchentlich, in der Nachrottephase mindestens alle drei Wochen gewendet werden.

6. Sämtliche Kompostmieten und der Fertigkompost müssen mit einem Kompostvlies abgedeckt werden (ausgenommen in der Auf- und Umsetzphase).

...

9. In einem Betriebsbuch sind der Rotteverlauf mit folgenden Angaben zu dokumentieren:

a)

Temperaturmessung,

b)

Wassergehaltsmessung,

c)

Wendezeitpunkte,

d)

Rottedauer der Mieten.

              10.              Im Betriebsbuch sind weiters die Art, Menge und Herkunft der angelieferten Abfälle sowie die Menge und der Verbleib (inkl. Verwendungszweck) des Klärschlammkompostes aufzuzeichnen. Diese Dokumentation ist der Abteilung Umweltschutz jährlich unaufgefordert zu übermitteln.

...

              12.              Der Fertigkompost muss mindestens zweimal jährlich von einem befugten Unternehmen gemäß den ÖNORMen S 2200 und S 2023 auf seine Qualität untersucht werden.

              13.              Auf der gegenständlichen Behandlungsanlage dürfen maximal 2.000 m3 Klärschlamm pro Jahr verarbeitet werden."

Aus kulturbautechnischer Sicht wurden unter Spruchpunkt IV lit. B nachstehende, im gegenständlichen Verfahren relevante Nebenbestimmungen aufgenommen:

              "1.              Die Anlieferungsfläche, sowie die Fläche für die Vor- und Hauptrotte müssen befestigt und abgedichtet werden. Die Abdichtung hat mittels einer mindestens 4 cm starken Asphaltbetonschichte 0/8 mm auf einer mindestens 7 cm starken bitumösen Tragschicht 0/22 mm zu erfolgen. Unterhalb der bitumösen Abdichtung ist eine mindestens 50 cm starke Frostschutzschichte einzubauen.

...

              4.              Die Flächen für die Anlieferung, die Vor- und Hauptrotte sind mit einem bituminösen Wulst von ausreichender Höhe gegen das umliegende Gelände abzugrenzen.

...

              11.              Die im Absatzbecken sich sammelnden Schlämme sowie das Sicker- und Oberflächenwasser ist bei Bedarf, mindestens aber bei Erreichen von 80 % des Nutzinhaltes gemäß den abfallrechtlichen Bestimmungen zu entsorgen.

...

              13.              Andere Stoffe als jene, welche für die Erzeugung von Kompost, wie im Befund genannt, erforderlich sind, dürfen nicht im Betriebsgelände abgelagert werden.

..."

Mit Schreiben vom 20. September 1999 zeigte die Beschwerdeführerin die Fertigstellung der gegenständlichen Anlage an und ersuchte unter einem um Bewilligung des Betriebes derselben.

Mit Bescheid der BH vom 7. Oktober 1999 wurde gemäß § 21 i. V.m. § 16 Abs. 2 TAWG die Bewilligung zum Betrieb der gegenständlichen Anlage erteilt und gemäß § 21 Abs. 2 leg. cit. die abweichend von der Errichtungsbewilligung durchgeführten geringfügigen Änderungen, wie im vorgelegten Bestandsoperat dargestellt, genehmigt (Spruchpunkt I). Unter Spruchpunkt II. dieses Bescheides wurde ausgesprochen, dass die mit dem Errichtungsbewilligungsbescheid unter Spruchpunkt IV, Punkte 1.-

              13.              übernommenen abfalltechnischen Bestimmungen als Dauervorschreibungen für den Betrieb der Anlage aufrecht bleiben, ebenso die kulturbautechnischen Auflagenpunkte 9.-13. Zusätzlich wurden aufgrund geringfügiger Änderungen weitere Auflagen erteilt.

Mit Schreiben vom 7. Jänner 2000 wurde die Beschwerdeführerin von der BH aufgefordert, für den Zeitraum November bis Dezember 1999 die Menge und Art des übernommenen Klärschlamms sowie den Untersuchungsbefund der Betreiber der Abwasserreinigungsanlagen, deren Klärschlamm übernommen wurde, eine Kopie des Betriebstagebuches, einen Untersuchungsbefund (Gutachten) über die Qualität des Fertigkompostes sowie konkrete Angaben über den Weitervertrieb des Fertigkompostes bekannt zu geben bzw. zu übermitteln. Des Weiteren wurde die Beschwerdeführerin zur Mitteilung aufgefordert, durch welches ausgebildete und fachlich qualifizierte Personal der ordnungsgemäße Betrieb der Anlage gewährleistet werde, und auf die bescheidgemäße Einhaltung der Dauervorschreibungen, insbesondere auf die Abdeckung sämtlicher Kompostmieten und des Fertigkompostes mit einem Kompostvlies, hingewiesen.

Mit Schreiben vom 24. Jänner 2000 teilte die Beschwerdeführerin u.a. mit, dass bis zum Abschluss der Ausbildung von Wolfgang N. (Sohn der Beschwerdeführerin) als fachlich befugter Betreuer der Kompostieranlage ein näher genannter Maschinenring diese Aufgabe durchführen werde.

In der von der BH durchgeführten mündlichen Verhandlung am 25. Jänner 2000, in welcher die Überprüfung der verfahrensgegenständlichen Anlage wie auch die Behandlung und Ablagerung von Klärschlamm durch Josef N. (Ehegatte der Beschwerdeführerin) sowie die Herstellung des gesetzmäßigen Zustands behandelt wurden, nahm Wolfgang N. (Sohn der Beschwerdeführerin) als Vertreter seiner Eltern teil. Bei einem dabei durchgeführten Lokalaugenschein wurde u.a. festgestellt, dass der Klärschlamm mit Pferdemist vermischt in Form von drei Mieten auf der gegenständlichen Kompostieranlage aufgebracht worden sei. Die Mieten hätten eine Länge von ca. 80 m und seien deshalb nicht abgedeckt, weil bei den herrschenden Temperaturen ein Entfernen des Kompostvlieses für den Wendevorgang nicht möglich sei.

Am 20. April 2000 wurde von der belangten Behörde eine Besprechung hinsichtlich der "weiteren Vorgangsweise im Zusammenhang mit der Klärschlammkompostierung der Fa. N." im Beisein eines Vertreters der erstinstanzlichen Behörde und von Wolfgang N., welcher in einem am selben Tag darüber aufgenommenen Aktenvermerk als Vertreter der Beschwerdeführerin und ihres Ehemannes angeführt wird, statt. Aufgrund mehrerer Kontrollen, insbesondere jener am 21. März 2000 durch die Amtssachverständigen der Tiroler Landesregierung, Abteilung Umweltschutz, sei festgestellt worden, dass die bescheidmäßig vorgeschriebene Kompostierung nicht ordnungsgemäß durchgeführt worden sei. Die gegenständliche Besprechung habe vor allem dazu gedient festzulegen, wie eine ordnungsgemäße Kompostierung zu erfolgen habe. Wolfgang N. sei insbesondere klar gemacht worden, dass es bei wiederholten Verstößen gegen die Bescheidauflagen der BH zu einem Entzug der Befugnis bzw. der Berechtigung komme. In der Folge wurden konkrete Sanierungsmaßnahmen festgelegt.

Mit Schreiben vom 29. Mai 2000 bringt die Beschwerdeführerin vor:

"Es ist mir bekannt, dass die Mieten auf der Kompostierungsanlage nicht bescheidmäßig aufgebracht sind. Unsere Familie war durch die enormen Hochwasserschäden in Höhe von ca. S 3,500.000 und deren Sanierung, die nunmehr abgeschlossen ist, finanziell und arbeitsmäßig dermaßen unter Druck, dass ein normaler Arbeitsablauf in der Kompostierung nicht mehr möglich war. Ich ging mit einer namhaften Firma eine Kooperation über Klärschlamm ein, welche auch ein Verbrennungskontingent hat. Einen diesbezüglichen Nachweis forderte ich bereits an, und werde ihn an Sie weiterleiten. Damit kann ab sofort eine Überkapazität vermieden werden, und eine ordnungsgemäße Abnahme bei den Klärwerken kann weiterhin erfolgen. Da die Arbeiter der A. Bergbahnen im Mai Urlaub haben, können erst Anfang Juni 500 m3 Kompost dorthin geliefert werden. Da bis zum 17. Juni die Anlage in einem bescheidmäßigen Zustand sein wird, ersuche ich die Behörde, keine Maßnahmen zu treffen."

In einem Aktenvermerk der BH vom 29. Mai 2000 wurde festgehalten, dass bezugnehmend auf den AV vom 20. April 2000 ab diesem Datum bis zum 26. Mai 2000 mit Herrn Wolfgang N. mehrere Telefonate geführt worden seien, in welchen er versichert hätte, dass die unter Punkt 1. vorgeschriebenen Maßnahmen ordnungsgemäß durchgeführt würden. Im Zuge zweier Lokalaugenscheine am 25. und 27. Mai 2000 habe sich der Behörde ein anderes Bild präsentiert.

Beim Lokalaugenschein vom 25. Mai 2000 sei festgestellt worden, dass auf der gesamten asphaltierten Fläche des beschwerdegegenständlichen Grundstücks ein Klärschlamm-Pferdemist-Gemisch lagere. Die gesamte Fläche sei ca. 1 bis 1,5 m hoch angeschüttet. Es seien weder Fahrgassen noch Mieten erkennbar. Auch sei keine Zuordnung von angeblich 500 m3 Fertigkompost zu erkennen. Der Sickerschacht sei voll und gehe etwas über. Die Klärschlammmistablagerungen ragten über den Asphaltwulst hinaus. Im Bereich der östlichen Böschung seien mittels eines Baggers Böschungsarbeiten durchgeführt worden. Es werde vermutet, dass hier Klärschlamm oder Klärschlammmistgemisch eingearbeitet worden sei. Im Zuge des Lokalaugenscheins seien Fotos gemacht worden.

Am 26. Mai 2000 sei Wolfgang N. von der Behörde informiert worden, dass - bezüglich der verfahrensgegenständlichen Anlage - ein Entzug der Betriebsbewilligung beabsichtigt sei und eine Entfernung der Abfälle bescheidmäßig aufgetragen werde.

Am 27. Mai 2000 sei gegen 9 Uhr in Anwesenheit von Wolfgang N. ein weiterer Lokalaugenschein durchgeführt worden. Im Zuge dessen sei festgestellt worden, dass die Situation unverändert sei. Eine Unterscheidung zwischen den Ablagerungen auf der genehmigten Kompostieranlage, nämlich Klärschlammmistgemisch, Kompost bzw. halbfertigen Kompost sei nicht erkennbar, weshalb Wolfgang N. jede Ablieferung aus der genehmigten Kompostieranlage ausdrücklich untersagt worden sei. Ein am 27. Mai 2000 vorgelegter Befund betreffend des "Fertigkompostes" (seuchenhygienische Kontrolluntersuchung von Dr. S.K.) sei für die Behörde "bedeutungslos", weil die Probe "von der Fa. N." gezogen worden und nicht erkennbar sei, "wenn, wer, wann, wo, welche" Probe gezogen habe.

Am 29. Mai 2000 fand ein weiterer Lokalaugenschein statt, bei welchem auch zeitweise Wolfgang N. anwesend war. Dabei sei laut Aktenvermerk der BH festgestellt worden, dass auf dem Grundstück GP. 1858 (Kompostieranlage) ein Klärschlammmistgemisch im Ausmaß von 2.600 m3 lagere. Die Ablagerungen gingen teilweise über einen bestehenden Wulst hinaus und entsprächen gemäß dem anwesenden Vertreter der Abteilung Umweltschutz nicht einer geordneten Kompostierung, vielmehr sei Klärschlamm mit Mist vermischt abgelagert worden. Im südlichen Teil der Kompostieranlage seien Grabungsarbeiten im Böschungsbereich festgestellt worden. Die Böschungsschüttung rage teilweise in die Kompostieranlage hinein. Eine Grenzziehung zwischen Böschung und Kompostieranlage sei nicht eindeutig erkennbar. Laut Aussage von Wolfgang N. sei in diesem Böschungsbereich Klärschlammmistgemisch eingearbeitet worden. Es könne bei den abgelagerten Klärschlämmen bzw. Klärschlammgemischen nicht von einer ordnungsgemäßen Kompostierung gesprochen werden.

Ferner wurde in diesem Aktenvermerk festgehalten, dass Wolfgang N. nach eigenen Angaben die Beschwerdeführerin sowie seinen Vater Josef N. vertrete. Er sei davon in Kenntnis gesetzt worden, dass die erstinstanzliche Behörde die gegenständliche Anlage bescheidmäßig schließen und den Auftrag erteilen werde, die dort abgelagerten Abfälle einer nachweislichen, ordnungsgemäßen, den abfallrechtlichen Bestimmungen entsprechenden Entsorgung zuzuführen. Schließlich sei er darauf hingewiesen worden, dass der gegenständliche sog. "Fertigkompost" lediglich ein Klärschlamm-Pferdemistgemisch darstelle. Eine Zuordnung der abgelagerten Abfälle hinsichtlich Herkunftsbereich, Qualität sowie Zeitpunkt der Übernahme seien weder möglich noch nachweisbar. Eine Neuannahme von Klärschlamm sei ihm ausdrücklich untersagt worden.

Mit Schreiben vom 13. Juni 2000 teilte die Beschwerdeführerin der BH u.a. mit, dass "ab nun" R. G., welcher die fachliche Qualifikation "als befugter Kompostierer" habe, die Betreuung der gegenständlichen Kompostieranlage übernehmen werde, wobei sie den entsprechenden Nachweis binnen der dem Schreiben folgenden Woche vorlegen werde.

Mit Bescheid der BH vom 29. Juni 2000 wurde der Beschwerdeführerin gemäß § 12, 13, 22, 24 und 27 Abs. 6 TAWG unter Spruchpunkt I die Übernahme der im Errichtungsbewilligungsbescheid der BH vom 31. März 1999 angeführten Abfallarten zur Behandlung auf ihrer nicht öffentlichen

Behandlungsanlage/Klärschlammkompostieranlage untersagt. Mit Spruchpunkt II. wurde die Beschwerdeführerin verpflichtet, auf eigene Gefahr und Kosten, sämtliche auf Gp. 1858, KG I. ("Klärschlammkompostieranlage"), abgelagerten Abfälle (Klärschlamm, Klärschlamm-Mist-Gemisch, geschätzte Menge von ca. 2.600 m3) unverzüglich, längstens jedoch innerhalb eines Monats nach Rechtskraft des Bescheids unter Aufsicht einer hierzu befugten Fachkraft zu entfernen und einer nachweislichen ordnungsgemäßen, den abfallrechtlichen Bestimmungen entsprechenden Entsorgung zuzuführen. Unter Spruchpunkt III. wurde der Beschwerdeführerin aufgetragen, auf eigene Gefahr und Kosten, längstens jedoch binnen 14 Tagen ab Rechtskraft des Bescheids, die Sicker- und Oberflächenwässer aus dem Absetz- und Auffangbecken auf Gp. 1858, KG I., nachweislich einer den abfallrechtlichen Bestimmungen entsprechenden Entsorgung zuzuführen.

In der Bescheidbegründung wurde u.a. ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin - wie auch die für sie arbeitenden Wolfgang und Josef N. - in keiner Weise die für die gegenständliche Klärschlammkompostieranlage erteilten Auflagen der Bewilligungsbescheide eingehalten hätte. Danach sei insbesondere anlässlich mehrerer Kontrollen durch den abfalltechnischen Amtssachverständigen festgestellt worden, dass es sich im gegenständlichen Fall nicht um eine Kompostierung von Abfällen handle, sondern lediglich Abfälle - teilweise vermischt - auf die gegenständliche Fläche abgekippt worden seien. Sämtliche Aufforderungs-, Mahn- bzw. Auftragsschreiben der erstinstanzlichen Behörde seien nicht erfüllt bzw. nicht eingehalten worden. Der Ehemann der Beschwerdeführerin habe schon vor Inbetriebnahme der gegenständlichen Kompostieranlage trotz mehrerer Untersagungsbescheide der BH Klärschlamm übernommen und auf verschiedenen Flächen im Nahbereich der Kompostieranlage illegal abgelagert. Die Klärschlämme lagerten zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung noch. Diesbezüglich seien verschiedene Entfernungs- und Vollstreckungsverfahren im Gange. Seitens der "Fa. N." seien seit Inbetriebnahme der gegenständlichen Anlage in keiner Weise entsprechend den Bescheidauflagen ordnungsgemäße Daten bzw. Unterlagen hinsichtlich der Menge und Art des übernommenen Klärschlamms, Herkunft des Klärschlamms sowie Untersuchungsbefunde der Betreiber der Abwasserreinigungsanlagen betreffend den übernommenen Klärschlamm, eine Kopie des Betriebstagebuches, ein Untersuchungsbefund hinsichtlich der Qualität des Fertigkompostes noch konkrete Angaben über den Weitervertrieb des Fertigkompostes vorgelegt worden. Es sei sogar teilweise nicht entseuchter Klärschlamm übernommen worden. In mehreren Schreiben, Gesprächen, Besprechungen und Verhandlungen sei der Sohn der Beschwerdeführerin (Wolfgang N.), in Vertretung der Beschwerdeführerin und ihres Ehemannes, immer wieder auf die Betriebspflichten bzw. Nebenbestimmungen des Bewilligungsbescheides aufmerksam gemacht worden und es hätten ihm auch die Amtssachverständigen in mehreren Gesprächen zu erklären versucht, wie eine Kompostierung zu erfolgen habe. Er habe keine der von ihm gemachten Zusagen und Versicherungen eingehalten. Weiters sei der Behörde kein Nachweis über die gemäß den abfallrechtlichen Bestimmungen zu entsorgenden Sicker- und Oberflächenwässer aus dem Absetz- und Auffangbecken erbracht worden. Der Behörde sei bis dato auch nicht bekannt gegeben worden, durch welche ausgebildete und fachqualifizierte Person der ordnungsgemäße Betrieb der Kompostieranlage gewährleistet werde. Ein Untersuchungsergebnis von einem hiezu befugten Unternehmer, ob der Fertigkompost den Qualitätserfordernissen gemäß ÖNORMen S 2200 und S 2023 entspreche, sei nicht vorgelegt worden.

Seitens der Beschwerdeführerin seien die in den Bewilligungsbescheiden enthaltenen Dauervorschreibungen hinsichtlich eines ordnungsgemäßen Kompostierbetriebes seit Inbetriebnahme der gegenständlichen Anlage nicht eingehalten worden, sondern es sei vielmehr lediglich unkontrolliert Klärschlamm angenommen und "deponiert" worden. Eine Deponiebewilligung für das Deponieren von Klärschlamm auf der Gp. 1858 liege gemäß den abfallrechtlichen Bestimmungen nicht vor. Ein Verwertungskonzept hinsichtlich des Weitervertriebes des Fertigkomposts sei nicht einmal in Ansätzen erkennbar. Zur Herstellung des gesetzmäßigen Zustands, insbesondere zum Schutz der im § 4 Abs. 2 TAWG normierten öffentlichen Interessen, seien die im Spruch angeführten Maßnahmen aufzutragen gewesen, zumal aufgrund der Sachlage eine ordnungsgemäße Kompostierung derzeit nicht möglich sei.

Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin Berufung mit der wesentlichen Begründung, dass aus dem im erstinstanzlichen Bescheid zitierten Verfahrensablauf, insbesondere aus den bislang getroffenen Vereinbarungen nicht ersichtlich sei, weshalb der Weiterbetrieb der gegenständlichen Anlage untersagt werden solle. Die in der Bescheidbegründung angeführten allgemeinen Verstöße gegen das TAWG stünden in keinem Kontext zu den umfangreich zitierten Feststellungen. Die Beschwerdeführerin sei von den unangemeldeten Kontrollen nicht in Kenntnis gesetzt worden. Die Behörde habe sich auch nicht mit ihr in Verbindung gesetzt, um ihr allfällige Mängel aufzuzeigen und unter einer Nachfristsetzung deren Beseitigung aufzutragen. Indem die Behörde es unterlassen habe, Mängel aufzuzeigen und unter einer Fristsetzung zu deren Behebung aufzufordern, belaste sie ihren Bescheid mit einem wesentlichen Verfahrensmangel.

Entgegen den bisherigen Verfahrensergebnissen sei die Feststellung getroffen worden, dass kein ausgebildetes und qualifiziertes Personal für den ordnungsgemäßen Betrieb der Kompostieranlage beschäftigt worden sei. Vielmehr hätte die Behörde im Zuge ihrer Kontrollen feststellen müssen, dass der von der Beschwerdeführerin namhaft gemachte R. G. vom Maschinenring, welcher bis zur Absolvierung eines Kompostkurses durch den Sohn der Beschwerdeführerin die Arbeiten für die Beschwerdeführerin durchführe, die erforderliche Qualifikation besitze. Der Behörde seien auch mit Schreiben vom 18. Juli 2000 die Untersuchungsergebnisse eines Tierarztes von Proben des Fertigkomposts übermittelt worden, womit die Beschwerdeführerin ihrer entsprechenden Verpflichtung nachgekommen sei. Hinsichtlich der aus der Kläranlage F. übernommenen 28 m3 Klärschlamm sei auszuführen, dass sie in drei Containern im Bereich des Hofgeländes lagerten. Eine Vermischung mit der Kompostieranlage zur Weiterverarbeitung sei nicht erfolgt. Ebenso sei die Behauptung unrichtig, wonach im Zuge der Lokalaugenscheine kein Strukturmaterial festgestellt worden sei. Vielmehr habe die Beschwerdeführerin feines und grobes Häckselgut eingebracht, weshalb es einen Verfahrensfehler darstelle, dass dies nicht festgestellt worden sei.

Mit dem nunmehr vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid der Tiroler Landesregierung vom 3. August 2000 wurde die Berufung der Beschwerdeführerin gemäß § 66 Abs. 4 AVG 1991 als unbegründet abgewiesen.

In der Begründung des angefochtenen Bescheides heißt es dazu, dass gemäß Auflage 4 des Spruchpunktes IV des Bescheides, mit welchem die Errichtung der gegenständlichen Anlage bewilligt wurde, der ordnungsgemäße Betrieb durch ausgebildetes und fachlich qualifiziertes Personal jederzeit zu gewährleisten sei. Bereits mit Schreiben vom 7. Jänner 2000 habe die erstinstanzliche Behörde eine diesbezügliche Anfrage an die Beschwerdeführerin gerichtet, auf welche sie mit Schreiben vom 24. Jänner 2000 die Antwort erhalten habe, dass als Betreuer der gegenständlichen Kompostieranlage ein näher genannter Maschinenring fungiere. Im Rahmen der Besprechung vom 25. Jänner 2000 sei die Aufforderung ergangen, Name und Anschrift des Betreuers namhaft zu machen, was die Beschwerdeführerin jedoch erst mit Schreiben vom 13. Juni 2000 getan habe. Darin habe sie mitgeteilt, dass "ab nun" eine näher genannte Person die Betreuung übernehmen werde, es unter einem jedoch verabsäumt, seine Anschrift und einen Nachweis seiner Qualifikation anzuführen. Entgegen den Beschwerdeangaben sei daher davon auszugehen gewesen, dass jedenfalls bis Juni 2000 keine fachliche Betreuung der Klärschlammkompostieranlage erfolgt sei.

Gemäß Auflage 12. in Spruchpunkt IV (lit. A) des Errichtungsbewilligungsbescheides müsse der Fertigkompost zweimal jährlich von einem befugten Unternehmen gemäß den ÖNORMen S 2200 und S 2023 auf seine Qualität untersucht werden. In diesem Zusammenhang sei erstmals Ende Mai 2000 ein Befund des Tierarztes Dr. S. K. sowie ein an diesen gerichtetes Schreiben vom 28. Juli 2000 vorgelegt worden, welchem zu entnehmen sei, dass eine von der Beschwerdeführerin entnommene Probe aus dem Fertigkompost zur Analyse übermittelt worden sei. Der im Akt befindliche Befund vom Mai 2000 weise jedoch keine Beschreibung des Ortes, der Art und Weise sowie der näheren Umstände der Probennahme auf. Diese Angaben verlangten jedoch die ÖNORMen S 2200 und S 2023. Auch dem Schreiben vom 18. Juli 2000 sei lediglich zu entnehmen, dass eine gezogene Probe an den Tierarzt übermittelt worden sei. Eine Beschreibung des Probenahmeortes, der Zeit, der näheren Umstände etc. fehlten. Auch diesbezüglich sei nicht von einer Untersuchung im Sinne der zitierten ÖNORMen auszugehen. Diesen entsprechende Untersuchungen seien bislang nicht durchgeführt worden. Die Behörde sei daher entgegen dem Berufungsvorbringen nicht verpflichtet gewesen, selbst Proben zu ziehen und diese analysieren zu lassen. Die Anlagenbetreiberin sei verpflichtet, die sich im Absetzbecken ansammelnden Schlämme sowie die Sicker- und Oberflächenwässer bei Bedarf, mindestens aber bei Erreichen von 80 % des Nutzinhaltes, ordnungsgemäß zu entsorgen. Der Nachweis sei unverzüglich der Behörde vorzulegen (Auflage 11. in Spruchpunkt IV. lit. A des Errichtungsbewilligungsbescheides und Auflage 5. in Spruchpunkt II. des Betriebsbewilligungsbescheides). Ein Nachweis über diese Entsorgung fehle überhaupt. Der Lokalaugenschein vom 25. Mai 2000 habe gezeigt, dass eine Entsorgung nicht erfolgt sei. Für die Beurteilung des gegenständlichen Falles seien insbesondere die von der Behörde getroffenen Feststellungen anlässlich der Lokalaugenscheine am 25., 27. und 29. Mai 2000 wesentlich. Diese machten offensichtlich, dass auf dem Betriebsgelände eine Kompostierung gar nicht stattfinde. Stattdessen habe die Anlagenbetreiberin Klärschlämme mit Pferdemist vermischt und auf dem Betriebsareal abgelagert. Nicht einmal die Anlagenbetreiberin selbst bestreite diesen Zustand in ihrem Schreiben vom 29. Mai 2000. Vielmehr verweise sie auf finanzielle Schwierigkeiten, welche einen geordneten Ablauf der Kompostierung unmöglich machten. Da keine Kompostierung sondern eine Ablagerung von Klärschlämmen vermischt mit Pferdemist stattgefunden habe, sei jedenfalls nicht von einem konsensgemäßen Betrieb auszugehen gewesen. Im Hinblick auf diese massiven Verfehlungen sei das Vorbringen betreffend die Anlieferung von Strukturmaterial unbedeutend. Ebenso gehe der Vorwurf, die Erstbehörde habe es verabsäumt, der Beschwerdeführerin die anlässlich von Kontrollen festgestellten Mängel aufzuzeigen und eine Frist für deren Behebung zu setzen, völlig ins Leere. Mit der Beschwerdeführerin und ihrem Sohn und Vertreter hätten am 25. Jänner, 20. April und 26. April Besprechungen stattgefunden. Insbesondere im Rahmen der Überprüfung am 20. April 2000 sei die Vorgangsweise im Hinblick auf eine ordnungsgemäße Kompostierung festgelegt worden. Bei den Lokalaugenscheinen Ende Mai habe sich allerdings heraus gestellt, dass die festgelegte Vorgangsweise nicht eingehalten worden sei. Die Erstbehörde habe daher von einem konsenslosen Betrieb auszugehen gehabt. Um überhaupt eine Kompostierung wieder möglich zu machen, müssten die sich auf dem Betriebsareal befindlichen Ablagerungen (Klärschlamm vermischt mit Mist) entfernt werden. Die Erstbehörde habe daher zurecht zum einen die Anlieferung weiterer Abfälle untersagt (Spruchpunkt I. des erstinstanzlichen Bescheides) und die Anlagenbetreiberin verpflichtet, die abgelagerten Abfälle ordnungsgemäß zu entsorgen (Spruchpunkt II.). Entgegen den Auflagen habe eine Entsorgung der Sicker- und Oberflächenwässer aus dem Absetz- und Auffangbecken bislang nicht stattgefunden. Der im Spruchpunkt III. formulierte Auftrag stehe jedenfalls im Einklang mit § 24 Abs. 3 TAWG. Die Aufträge in den Spruchpunkten I. bis III. des erstinstanzlichen Bescheides bezögen sich eindeutig auf die gegenständliche Klärschlammkompostieranlage. Adressatin sei die Beschwerdeführerin. Entgegen den Berufungsbehauptungen seien ihr keine Verstöße ihres Ehemannes zugerechnet worden. Insbesondere beinhalte der erstinstanzliche Bescheid keine Vorschreibungen, die sich auf die Ablagerungen auf dem in dessen Eigentum stehenden Grundstück bezögen.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der inhaltliche Rechtswidrigkeit sowie Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht werden.

Die Beschwerdeführerin bringt vor, sie habe im gesamten Verfahren selbst nie die Möglichkeit gehabt, ihre Rechtsverteidigung zu wahren. Sie sei zu keiner Kontrolle hinzugezogen und von keinem Kontrollergebnis in Kenntnis gesetzt worden. Es werde ihr das Verhalten Dritter - insbesondere ihres Ehegatten - zugerechnet, obwohl dieser nie für sie auf der gegenständlichen Anlage tätig gewesen sei oder sie vertreten habe. Sohin sei der Grundsatz des rechtlichen Gehörs vernachlässigt worden. Die behördliche Aufsicht im Sinne des § 13 TAWG sei in nicht gesetzmäßiger Weise ausgeübt worden, weshalb auch die gemäß § 24 Abs. 3 leg. cit. auferlegten Verpflichtungen zu Unrecht verfügt worden seien. Die massiven Rechtsverletzungen durch die erstinstanzliche Behörde seien auch von der belangten Behörde im Berufungsverfahren nicht behoben worden. Vielmehr sei "in Windeseile" und in nur wenigen Arbeitstagen die Berufung abschlägig behandelt worden, sodass aufgrund des Erledigungszeitraumes der Eindruck erweckt werde, es sei keiner der Behörden darauf angekommen, dass die Beschwerdeführerin ihre Rechte wahren könne. Gefahr in Verzug habe sicherlich nicht bestanden und dies werde behördlicherseits auch nicht behauptet. Hätte Gefahr in Verzug bestanden, so wäre die Behörde berechtigt gewesen, nach § 24 Abs. 3 letzter Satz TAWG die angeblich erforderlichen Maßnahmen sofort und selbst auf Kosten der Beschwerdeführerin vorzunehmen. Diese Situation sei aber offensichtlich nicht gegeben gewesen, weshalb noch weniger einzusehen sei, dass nicht zumindest im Berufungsverfahren die Rechte der Beschwerdeführerin gewahrt worden seien.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und beantragte in ihrer Gegenschrift die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Gemäß § 13 Abs. 1 TAWG, in der Fassung der Novelle LGBl. Nr. 76/1998, hat der Bürgermeister demjenigen, der Hausmüll entgegen den Bestimmungen dieses Gesetzes und der in seiner Durchführung erlassenen Verordnungen kompostiert, sammelt oder abführt, die zur Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes erforderlichen Maßnahmen aufzutragen. Bei Gefahr im Verzug hat er die erforderlichen Maßnahmen auf Kosten des Betreffenden sofort zu veranlassen.

Werden betriebliche Abfälle entgegen den Bestimmungen dieses Gesetzes und der in seiner Durchführung erlassenen Verordnungen kompostiert, gesammelt oder abgeführt, so hat nach § 13 Abs. 2 leg. cit. die Bezirksverwaltungsbehörde gegen den betreffenden Erzeuger von betrieblichen Abfällen nach Abs. 1 vorzugehen.

Gemäß § 24 Abs. 1 TWAG in der Fassung der Novelle LGBl. Nr. 76/1998 hat die für die Erteilung der Bewilligung nach § 20 oder § 21a zuständige Behörde Behandlungsanlagen und Deponien daraufhin zu überwachen, ob sie entsprechend diesem Gesetz, der Errichtungsbewilligung und der Betriebsbewilligung bzw. der Bewilligung nach § 21a betrieben werden.

Wird eine Behandlungsanlage oder eine Deponie nicht entsprechend diesem Gesetz, der Errichtungsbewilligung oder der Betriebsbewilligung betrieben, so hat gemäß § 24 Abs. 3 leg. cit. die Überwachungsbehörde dem Inhaber der Anlage die Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes innerhalb einer angemessenen Frist aufzutragen. Bei Gefahr im Verzug hat die Überwachungsbehörde auf Kosten des Inhabers der Anlage die zur Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes erforderlichen Maßnahmen sofort zu veranlassen und erforderlichenfalls den Betrieb der Anlage bis zur Beseitigung des Mangels einzustellen.

Insoweit die Beschwerdeführerin vorbringt, dass sie im (erstinstanzlichen) Verfahren von keinem Kontrollergebnis in Kenntnis gesetzt worden sei und die Berufungsbehörde ihren Bescheid mit Rechtswidrigkeit behaftete, indem sie diese "massiven Rechtsverletzungen" der erstinstanzlichen Behörde nicht behoben habe, so ist ihr Folgendes entgegenzuhalten:

Eine etwaig erfolgte Verletzung des Parteiengehörs durch die erstinstanzliche Behörde wird im Berufungsverfahren jedenfalls dadurch saniert, dass die Partei die Möglichkeit hatte, das ihr im erstinstanzlichen Bescheid zur Kenntnis gebrachte Ergebnis des Ermittlungsverfahrens mit Berufung zu bekämpfen und dazu Stellung zu nehmen (vgl. das hg. Erkenntnis vom 18. November 1993, Zl. 93/09/0378). Da die Ergebnisse der Kontrollen dem erstinstanzlichen Bescheid zugrunde lagen und dieser der Beschwerdeführerin nachweislich zugestellt wurde, stand es ihr frei, in ihrer Berufung den erstinstanzlichen Ermittlungsergebnissen entsprechend entgegen zu treten. Auch das von der Beschwerdeführerin eingewendete Fehlen einer Gefahr in Verzug vermag nichts daran zu ändern, dass der Beschwerdeführerin im Zuge des Berufungsverfahrens die Möglichkeit zur Wahrung ihrer Parteienrechte offen stand. Die gerügte Verletzung von Verfahrensvorschriften liegt daher nicht vor.

Es trifft auch nicht zu, dass der Beschwerdeführerin durch den angefochtenen Bescheid ein Verhalten Dritter (etwa ihres Ehegatten) zur Last gelegt wurde; sogar das Gegenteil wurde in der Begründung des angefochtenen Bescheides festgehalten. Die nach § 13 Abs. 2 bzw. § 24 Abs. 3 TAWG in der vorzitierten Fassung erforderlichen Maßnahmen haben sich nämlich gegen den jeweiligen "Betriebsinhaber" bzw. "Inhaber der Anlage" zu richten. Die Betriebsbewilligung für die gegenständliche Anlage wurde der Beschwerdeführerin, und nicht etwa einem Dritten, erteilt. Die in Rede stehenden Aufträge wurden daher in Übereinstimmung mit der anzuwendenden Rechtslage von der Behörde zutreffend gegenüber der Beschwerdeführerin als Inhaberin dieser Anlage erteilt.

Mit dem allgemeinen Einwand einer nicht dem § 13 TAWG entsprechenden Ausübung der behördlichen Aufsicht bzw. einer zu Unrecht erfolgten Verfügung gemäß § 24 Abs. 3 leg. cit. vermag die Beschwerdeführerin keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides aufzuzeigen, zumal sie im gegenständlichen Verwaltungsverfahren selbst zugestand, dass die in Rede stehende Anlage nicht bescheidkonform betrieben wurde (vgl. das wiedergegebene Schreiben der Beschwerdeführerin vom 29. Mai 2000). Ferner vermochte sie den von der Behörde getroffenen - auf sachkundiger Basis ermittelten - Sachverhaltsfeststellungen, dass die Anlage nicht konsenskonform betrieben werde (siehe insbesondere die Ermittlungsergebnisse der Lokalaugenscheine vom 25., 27. und 29. Mai 2000, welche bereits im erstinstanzlichen Bescheid vom 29. Juni 2000 festgehalten wurden), im Zuge des Verwaltungsverfahrens nichts Wesentliches entgegenzusetzen. Die Behörde hatte daher aufgrund der genannten Bestimmungen des TAWG die gesetzliche Verpflichtung, gegenüber der Beschwerdeführerin entsprechend einzuschreiten.

Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet und war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.

Der Kostenausspruch gründet sich auf die §§ 47ff. VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 333/2003. Wien, am 6. November 2003

Schlagworte

Heilung von Verfahrensmängeln der Vorinstanz im Berufungsverfahren Parteiengehör Allgemein Parteiengehör Rechtsmittelverfahren Parteiengehör Verletzung des Parteiengehörs Verfahrensmangel

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2003:2000070234.X00

Im RIS seit

03.12.2003
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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