Norm
HVG §29 IIcRechtssatz
Der mit einem Vermittlungsauftrag angestrebten Geschäftserfolg kann auch im Geschäftsabschluss mit einer vom Auftraggeber verschiedenen dritten Person liegen, in deren Interesse der Auftrag erteilt wird. Entscheidend ist nur, dass ein Vertrag, wie er dem dem Vermittler erteilten Auftrag entspricht, zustandegekommen ist.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0062777Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
20.09.2016