Norm
ABGB §859Rechtssatz
Nur den Vertragsparteien steht die gerichtliche Geltendmachung von Gestaltungsrechten zu. Gestaltungsrechte können nicht selbständig abgetreten werden. Ficht der Bewucherte einen Darlehensvertrag nicht wegen Wuchers an und wird er rechtskräftig zur Rückzahlung des Darlehens verurteilt, kann der Pfandschuldner den Darlehensvertrag nicht wegen Wuchers anfechten.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0038501Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
06.07.2017