Norm
ZPO §386Rechtssatz
Hat das Gericht zweiter Instanz nicht etwa den Beweissicherungsantrag in Abänderung der erstinstanzlichen Entscheidung bewilligt, sondern dessen Beschluß (mit welchem das Erstgericht seinen dem Beweissicherungsantrag stattgebenden Beschluß aufgehoben hat) ersatzlos aufgehoben, so ist die rekursgerichtliche Entscheidung nicht als ein dem Beweissicherungsantrag stattgebender Beschluß zu beurteilen. Ein solcher Beschluß unterliegt nicht dem Rechtsmittelausschluß des § 386 Abs 4 ZPO.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0040723Dokumentnummer
JJR_19870427_OGH0002_0010OB00573_8700000_002