RS OGH 1987/4/27 1Ob573/87, 8Ob61/00d

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Veröffentlicht am 27.04.1987
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Norm

ZPO §386

Rechtssatz

Hat das Gericht zweiter Instanz nicht etwa den Beweissicherungsantrag in Abänderung der erstinstanzlichen Entscheidung bewilligt, sondern dessen Beschluß (mit welchem das Erstgericht seinen dem Beweissicherungsantrag stattgebenden Beschluß aufgehoben hat) ersatzlos aufgehoben, so ist die rekursgerichtliche Entscheidung nicht als ein dem Beweissicherungsantrag stattgebender Beschluß zu beurteilen. Ein solcher Beschluß unterliegt nicht dem Rechtsmittelausschluß des § 386 Abs 4 ZPO.

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 573/87
    Entscheidungstext OGH 27.04.1987 1 Ob 573/87
  • 8 Ob 61/00d
    Entscheidungstext OGH 30.03.2000 8 Ob 61/00d
    Ähnlich; Beisatz: Hat das Rekursgericht den Rekurs des Antragsgegners, der sich nur gegen den erstgerichtlichen Beschluss, soweit er die Befundaufnahme zur Beweissicherung übersteigt, wendet, als unzulässig zurückgewiesen, hat es einen Ausspruch über den Wert des nicht in einem Geldbetrag bestehenden Entscheidungsgegenstandes zu treffen, da der Revisionsrekurs weder jedenfalls zulässig (kein Fall des § 519 Abs 1 Z 1 ZPO) noch jedenfalls unzulässig (kein Fall des § 528 Abs 2 ZPO) ist. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0040723

Dokumentnummer

JJR_19870427_OGH0002_0010OB00573_8700000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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