Norm
AußStrG §18 ARechtssatz
Keine Identität der Ansprüche und damit keine Rechtskraftwirkung liegt dann vor, wenn für einen späteren Zeitraum mit der Behauptung, die Leistungsfähigkeit des Unterhaltsschuldner sei höher als ursprünglich angenommen, ein höherer Betrag begehrt wird.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0007205Dokumentnummer
JJR_19870427_OGH0002_0010OB00546_8700000_001