Norm
ABGB §1168Rechtssatz
Wenn hindernde Umstände auf Seite des Bestellers den Unternehmer zu erhöhtem Arbeitseinsatz und zu höheren Aufwendungen zwingen, gebührt ihm eine Entschädigung durch Aufstockung des Werklohns.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0021825Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
31.08.2021