RS OGH 1987/4/27 1Ob566/87, 1Ob156/15w, 4Ob75/21i

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Veröffentlicht am 27.04.1987
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Norm

MRG §30 Abs2 Z1

Rechtssatz

Die Mahnung bezweckt, den Mieter nochmals auf die bereits eingetretene Fälligkeit seiner Mietzinsverbindlichkeit hinzuweisen und ihm durch Setzung oder Gewährung einer Nachfrist Gelegenheit zu geben, durch Bezahlung der Forderung die Gefahr der Aufkündigung abzuwenden.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0070229

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

19.08.2021
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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